Wie wäre es etwa mit einer auffallenden Multicolorlackierung mit Perl- oder Matteffekt? Wem das zu auffällig ist, der findet vielleicht eher eine Folierung im Erlkönig-Look très chic. Aber dann bitte nicht wundern, wenn Ihr Gefährt bei jedem Tankstopp von Autojournalisten und -enthusiasten umlagert wird. Wer weiß, vielleicht verbirgt sich ja unter dem Dazzle-Muster das nächste heiße Space-Mobil. Und was wäre ein Auto ohne die richtigen Felgen, mindestens mit Doppelspeichen und ganz trendy in Prinzessin-Lillyfee-Purple-Hochglanz? Eben, nur eines unter vielen. Und weil wir alle so viel Wert auf Individualität legen, sind wir auch bereit, für einen Satz Felgen einen Preis zu zahlen, für den man eine vierköpfige Familie schon mal für zwei Wochen mit allem Saus und Braus in die Karibik schicken könnte. Von daher: Entscheiden Sie selbst, in was Sie Ihr nächstes Monatsgehalt investieren, zumal sich die Gerichte bei der Regulierung von Schäden an Autorädern nicht sonderlich generös zeigen (AG Brandenburg Urt. v. 14.11.2024 – 31 C 238/21).
Der Kläger begehrte für seinen bei einem Verkehrsunfall beschädigten Audi Schadensersatz. Eine der Schadenspositionen betraf eine beschädigte Felge. Der Haken an der Sache: nein, nicht die Schuldfrage, sondern der Umstand, dass im konkreten Fall zur Schadensbehebung ein ganzer Felgensatz abgenommen werden musste, da der Hersteller die nicht stückweise anbot. Nun hätte sich unser Kläger mit einer fast identischen Felge zufrieden geben können, und alles wäre gut gewesen. Dafür hätte er jedoch gewisse optische Abstriche an seinem Fahrzeug eingehen müssen, zu denen er nicht bereit war. Und so konnten sich der Audi und sein Halter also zunächst über einen nigelnagelneuen Felgensatz freuen, allerdings nur vorübergehend. Denn die Versicherung beteiligte sich an den Kosten in Höhe von rund 775 EUR nur anteilig mit 146 EUR, und das mit dem Segen des AG Brandenburg, das die Erstattung des vollen Betrags für unverhältnismäßig hielt. Zwar käme es der Optik eines Pkw nicht unbedingt zugute, wenn es mit unterschiedlichen Felgen unterwegs sei; zu einer Wertminderung führe das jedoch nur bei Fahrzeugen aus dem Luxussegment oder bei einem Oldtimer. Von beiden Varianten war der Audi aber weit entfernt. Hinzu kam, dass er im Zeitpunkt des Unfalls nicht mit Original-Felgen ausgestattet war, sondern mit einem Imitat. Dass es das nur satzweise gab, könne aber nicht der Versicherung zum Nachteil gereichen, meinte das AG. Zumal die mündliche Verhandlung zutage gefördert hatte, dass der Fahrzeughersteller durchaus passende Einzelstücke im Angebot hatte, die sogar rund 150 EUR günstiger waren als der plagiierte Felgensatz (die Entscheidung ist im Volltext abrufbar unter BeckRS 2024, 31062).
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