Glosse
Heiß wie Frittenfett
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Es ist doch immer wieder schön, wenn die Rechtsprechung Entscheidungen fällt, die deutlich erkennen lassen, dass auch Justitia mit der Zeit geht; zwar nicht unbedingt im Sturmschritt, aber gut Ding will bekanntlich Weile haben. Deswegen besteht auch kein Grund zu der Annahme, dass der Hinweisbeschluss der 4. Zivilkammer des LG Würzburg vom 27.3.2023 (44 S 119/23) aus der Zeit gefallen sein könnte. Nein, er hinkt ihr allenfalls ein klein wenig hinterher.

23. Feb 2024

Der Kläger in dem Fall, nach Einschätzung des LG jung und deshalb in mancherlei Bereichen (s. dazu weiter unten) reichlich unerfahren, hatte von der späteren Beklagten eine Wohnung gemietet, die er eines schönen Tages beinahe abgefackelt hätte. Zumindest nahm die Küche erheblichen Schaden, als er um 2.30 Uhr Lust auf Pommes bekam. Die fürs Frittieren erforderlichen Abläufe hatte er trotz 1,2 Promille noch einigermaßen im Griff; der Rest lief jedoch aus dem Ruder. Denn den Topf mit dem heißen Fett stellte er nicht nur auf die zuvor benutzte Herdplatte zurück, er vergaß auch noch, diese auszuschalten. Danach schwankte er mitsamt seinen Fritten aus der Küche und ließ den Dingen ihren Lauf. Rund eine halbe Stunde später dämmerte ihm, dass der Herd möglicherweise immer noch an ist. Und auch wenn der Brand schnell gelöscht war, war die Wohnung nach dieser Aktion für knapp drei Wochen nicht zu nutzen. Was lag näher, als deshalb die Miete auf 0 % zu mindern? Nichts, meinten unisono das AG und LG Würzburg. Denn schließlich war die beklagte Vermieterin gegen solche und ähnliche Missgeschicke versichert, allerdings nur, wenn der Schaden nicht grob fahrlässig verursacht wurde. Und diesen Vorwurf wollten AG und LG dem nächtlichen Fritten-Fan nicht machen. Denn nach deren Ansicht könne man um 2.30 Uhr schon mal felsenfest davon überzeugt sein, die Herdplatte ausgeschaltet zu haben, obwohl die weiterhin munter feuert. Der Kläger sei bestimmt müde gewesen, vermuteten AG und LG überaus verständnisvoll, zumal er ja noch mit den 1,2 Promille zu kämpfen hatte. Und außerdem weiß doch jedes Kind, dass jungen Männern ganz generell die im Haushalt notwendige Erfahrung fehlt, die es braucht, um einen Herd nach Ende des Garvorgangs auszuschalten. Nein, wir spekulieren jetzt nicht, wie AG und LG wohl judiziert hätten, wenn eine beschwipste 19-Jährige eine bollernde Fritteuse über der French Manicure vergessen hätte, sondern blicken noch kurz auf die Vermieterin. Die bekam nämlich auch noch ihr Fett weg, fand es das LG doch einigermaßen seltsam, dass der Kläger offenbar nicht vom gesetzlich vorgesehenen Rauchmelder gewarnt worden war. Ob er allerdings angesichts von Alkoholisierung, Müdigkeit und fehlender Erfahrung im Haushalt aus einem wimmernden Brandmelder die richtigen Schlüsse gezogen, oder ihn nur angebrüllt hätte, ob er nicht mal einen anderen Chart-Breaker pfeifen könne, entzieht sich unserer Kenntnis (die Entscheidung ist im Volltext abrufbar unter BeckRS 2023, 33630).

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Dr. Monika Spiekermann ist Redakteurin der NJW.