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Studienabschluss Murda/adobe
Murda/adobe
Studienabschluss Murda/adobe

Natürlich ist es zu begrüßen, dass Betriebs- und Personalrat sich fortbilden. Sonst ist es doch nur eine Frage der Zeit, dass der nächste Mitarbeitervertreter über vom Arbeitgeber gesponsorte Partys inklusive liebevoller Betreuung an exotischen Stränden stolpert. Deshalb sollte, wer sich fürs Wohl der Kollegen einsetzt, schon wissen, dass Wachsamkeit angezeigt ist, wenn das Unternehmen mit Vergnügungsreisen und anderen Annehmlichkeiten lockt. Und daher machen entsprechende Schulungen durchaus Sinn. Allerdings sollte die konkrete Veranstaltung nicht zu wissenschaftlich sein; sonst wird das möglicherweise nichts mit der Horizonterweiterung auf Kosten des Arbeitgebers (BVerwG Beschl. v. 12.10.2023 – 5 P 7/22).

9. Feb 2024

In dem Fall ging es um den Personalratsvorsitzenden der Bremer Berufsfeuerwehr. Der wollte es ganz genau wissen und aus seinem vertrauensvollen Amt nicht mit Schimpf und Schande vom Hof gejagt werden wie weiland sein Ex-Kollege bei einem niedersächsischen Autobauer. Deshalb ließ er sich von seinem Gremium auf einen aus drei aufeinander aufbauenden Modulen bestehenden Masterstudiengang schicken. Kostenpunkt: 5.600 Euro pro Modul. Aber natürlich war der Studiengang jeden Cent wert; das meinte zumindest der Personalrat. So wurde im ersten Modul das Thema "Arbeitsbezogene Beratung" in all seinen Verästelungen beleuchtet. Dafür veranschlagte die Uni Bremen zwei Semester mit jeweils 180 Präsenzstunden an 18 Präsenztagen, 90 Stunden Arbeit in selbstorganisierten Lerngruppen, 450 Stunden Selbststudium sowie 90 Stunden Prüfungsvorbereitung. Und wer hätte das gedacht? Unser ambitionierter Personalratsvorsitzender hielt durch. Wohl deshalb gönnte ihm sein Gremium noch die "Partizipative Personal- und Organisationsentwicklung"; Kostenpunkt: siehe oben.

Aber da ging der Arbeitgeber erfolgreich dazwischen, denn das VG kassierte den Entsendebeschluss. Richtig so, befand zunächst das OVG Bremen, dann das BVerwG. Zwar habe der Personalrat über die Erforderlichkeit einer Schulungsveranstaltung in eigener Verantwortung zu befinden. Doch das heiße nicht, dass der Dienstherr diese Entscheidung hinzunehmen habe wie schlechtes Wetter. Vielmehr dürfe bzw. müsse er sogar diesen Entscheid seinerseits prüfen, wenn er sich mit der Frage der Kostenübernahme befasse. Dass er im konkreten Fall einen Masterstudiengang für die Gremiumsarbeit des Personalratsvorsitzenden eher für ungeeignet erachte, könne man ihm nicht verübeln. Denn sollte dafür tatsächlich ein abgeschlossenes Hochschulstudium vonnöten sein, dürfte sich für diesen Job kaum jemand mehr breitschlagen lassen (die Entscheidung ist im Volltext abrufbar unter BeckRS 2023, 40257).

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Dr. Monika Spiekermann ist Redakteurin der NJW.