Spätestens am 24.12. wissen wir, wer besser durch den vorweihnachtlichen Wahnsinn gekommen ist, die Nussfraktion oder die, die ernsthaft glauben, dass Stress mit einem leichten Schwips erst gar nicht aufkommt. Einig sind wir uns dann aber wieder in einem Punkt: nach der 14. Packung Mon Chéri gehört man nicht mehr hinters Steuer, sondern in die Nähe eines WC. Denn zu allem Übel ist man dann auch noch absolut fahruntüchtig, wie jüngst das AG Frankfurt a.M. vorgerechnet hat (Urt. v. 29.8.2024 – 907 Cs 515 Js 19563/24).
Der Angeklagte war Anfang des Jahres nachts im Taunus mit seinem leistungsstarken Pkw sowie einer BAK von 1,32 Promille erst aus dem Verkehr gezogen, dann wegen Trunkenheit im Verkehr angeklagt worden. Den Vorwurf selbst stritt er nicht, wohl aber sein Verschulden an dem ansehnlichen Promille-Wert. Die eigentlichen Schuldigen waren vielmehr diese zwei Unbekannten. Hätte er von denen bloß nicht diesen Beutel mit Pralinen angenommen und den auch noch auf einen Schlag geleert. Die waren aber auch lecker, vor allem lecker flüssig gefüllt; schon nach fünf, sechs Leckerchen sei ihm trotz arktischer Kälte ganz warm ums Herz geworden. Nein, diese Wärme habe er nicht mit Alkohol in Verbindung gebracht, beteuerte unser Saunagänger, er habe nur dunkle Schokolade geschmeckt, die etwas gebrannt hat im Abgang. Und nach acht oder neun Stück war ja auch schon Schluss, der Magen.
Das AG hörte sich diese Räuberpistole geduldig an, winkte dann aber sachverständig beraten ab und rechnete dem Angeklagten vor: Wer sich mit acht oder neun Schnapspralinen in den Bereich der absoluten Fahruntüchtigkeit bzw. darüber hinaus katapultieren wolle, der müsse schon schweres Geschütz auffahren, damit das gelingt. Eine Handvoll handelsüblicher Kirschpralinen reiche dafür sicher nicht, je nach körperlicher Konstitution und Eichung müssten es schon gut 130 Stück sein. Weil der Angeklagte aber nur acht oder neun Stück dieser als Pralinen getarnten Alkohol-Shots gegessen haben wollte, hätte man die so konstruieren müssen, dass rund 2 cl Flüssigkeit ebenda Platz finden, die mit mindestens 40 Volumenprozent zu Buche schlagen müssten, um auf 1,32 Promille zu kommen. Nun wollte das AG nicht in Abrede stellen, dass es irgendwo auf der Welt ganz bestimmt einen Wahnsinnigen gebe, der so was produziert, wenn er nicht gerade Dubai-Schokolade conchiert. Dass solche Hochprozenter dann aber ausgerechnet dem Angeklagten in einer kalten Taunus-Winternacht von wildfremden Leuten angeboten worden seien, hielt es für genauso unglaubwürdig wie seine Einlassung, ihn habe erst beim „Pusten“ der ungute Gedanke beschlichen, bei der Flüssigkeit, mit der es ihm so leicht ums Herz geworden sei, könnte es sich um Alkohol gehandelt haben (die Entscheidung ist im Volltext abrufbar unter BeckRS 2024, 29155).
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