Denn sonst hätte sich die zypriotische Immobilienfirma, mit der es das KG am 6.9. zu tun hatte (21 U 113/24), wohl niemals arglistig getäuscht gefühlt, weil der angeblich mandatierte Equity-Partner als Salary-Partner noch nicht ganz oben mitspielen durfte.
Die spätere Arrestklägerin, eine Anwaltskanzlei, zählte zu ihren Mandanten das bereits erwähnte zypriotische Immobilienunternehmen, das in Berlin ein Bauprojekt mit Luxuswohnungen hochzog. Deren Absatz verlief prächtig, zumindest waren zu dem Zeitpunkt, als sich das offene Anwaltshonorar auf rund 55.000 Euro belief, 72 von 78 Luxusherbergen bereits vom Markt. Auswirkungen auf die Zahlungsmoral des kleinen Immobilienmagnaten hatte diese überaus erfreuliche Entwicklung jedoch nicht. Der sollte deshalb mit einem dinglichen Arrest auf die Sprünge geholfen werden, was zunächst nur bedingt gelang. Denn statt die offene Honorarforderung beschämt zu begleichen, fochten die Zyprioten den Anwaltsvertrag wegen arglistiger Täuschung an. Begründung: Wir arbeiten nur mit den Besten der Besten zusammen, die sich durch ein Höchstmaß an Erfahrung, Leistungs- und Quälbereitschaft sowie eine unausgeglichene Work-Life-Balance auszeichnen. Ein Salary-Partner mag diesem Anforderungsprofil schon recht nahekommen, erfüllt es aber noch nicht ganz. Denn sonst würde er ja von der höchsten und nicht von der zweithöchsten Stufe der Karriereleiter aus dem juristischen Fußvolk zuwinken. Das LG ließ sich davon überzeugen und erließ den beantragten Arrest nicht. Doch beim KG schien man sich auf anwaltlichen Karriereleitern besser auszukennen: Salary-Partner stünden Vollpartnern sowohl hinsichtlich Leistungs- als auch in Sachen Quälbereitschaft in nichts nach, ließ das Gericht den zypriotischen Immobilientycoon wissen. Vielleicht seien sie sogar noch etwas engagierter, weil sie im Gegensatz zum Equity-Partner noch ein Ziel – nämlich die Vollpartnerschaft – vor Augen hätten. Ein Irrtum über die Vollpartnerschaft des mandatierten Anwalts berechtige deshalb nicht zur Anfechtung des Anwaltsvertrags, so dass dem Erlass des dinglichen Arrests in das Vermögen des Anfechtungsbeklagten nichts mehr im Wege stehe. Ob bei dem mehr zu arrestieren war als bei Signa, lässt sich den Entscheidungsgründen nicht entnehmen. Diese sind im Volltext abrufbar unter BeckRS 2024, 24135.
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