Glosse
In aller Freundschaft
Glosse
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Haben Liebe, Zuneigung und Respekt in einer Ehe leise „Servus“ gesagt und steuert alles auf eine Trennung zu, gilt es, diese einvernehmlich und in aller Freundschaft zu vollziehen, schon allein wegen der Kinder. Doch vielfach hört genau bei denen die Freundschaft ganz schnell auf, weil im Sorge-, Umgangs- und Unterhaltsrecht mehr emotionaler Sprengstoff schlummert als Weltkriegsmunition in Nord- und Ostsee zusammen. 

6. Sep 2024

Nehmen wir nur das Umgangsrecht: Wer das gewähren muss, hat vielfach völlig andere Vorstellungen hinsichtlich Intensität, Dauer und Ausgestaltung als derjenige, der sein Kind nicht nur an dessen Geburtstag oder Weihnachten sehen will. Damit aber derartige Begehrlichkeiten nicht ins Kraut schießen, ist man gut beraten, den Umgang möglichst unattraktiv zu gestalten, zur Not mit tatkräftiger Unterstützung des Familiengerichts. Handreichungen dazu gab es Mitte April vom AG Hof, die allerdings das OLG Bamberg jüngst wieder kassiert hat (Beschl. v. 7.8.2024 – 7 UF 80/24).

In dem Fall stritten der spätere Beschwerdeführer und die Mutter der beiden Kinder um das väterliche Umgangsrecht. Die Mutter, die das alleinige Sorgerecht innehatte, hielt einen Umgang an jedem zweiten Wochenende für ausreichend, der Beschwerdeführer hingegen begehrte eine schrittweise Ausweitung bis zum Wechselmodell. Doch dann lief ein Telefonat mit der Tochter völlig aus dem Ruder, in dessen Verlauf er das Kind wüst beschimpft haben soll. Das AG legte den väterlichen Umgang daraufhin erst einmal für zwei Monate auf Eis; danach dürfe er die Kinder alle zwei Wochen sehen, allerdings erst, wenn er sich bei der Tochter in aller Form, das heißt schriftlich entschuldigt habe. Das Jugendamt setzte noch eins drauf und forderte ein Rauchverbot für die Zeit des Umgangs, das dem AG durchaus sinnvoll erschien; schließlich ist Passivrauchen ungesund! Doch da machte das OLG Bamberg nicht mit. Denn trotz aller gesundheitlichen Gefahren, die dem Passivrauchen zugeschrieben werden, komme eine derartige Auflage nicht ohne Rechtsgrundlage aus. Gleiches gelte für das geforderte Entschuldigungsschreiben, zumal der Beschwerdeführer zwischenzeitlich Abbitte gegenüber seiner Tochter geleistet hatte, für die die Angelegenheit damit erledigt war. Manchmal kann es sich durchaus auszahlen, sich die Sichtweise einer Zehnjährigen zu eigen zu machen (die Entscheidung ist im Volltext abrufbar unter BeckRS 2024, 19744).

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Dr. Monika Spiekermann ist Redakteurin der NJW.