Wenn man dort vom WC rutscht oder in der Gemeinschaftsküche ins Straucheln gerät, redet sich die Berufsgenossenschaft vielfach erfolgreich raus. Deshalb begrüßen wir es, dass das BSG Wegeunfälle im Homeoffice offenbar versichertenfreundlicher judiziert und erst im Dezember 2021 entschieden hat, dass ein Arbeitnehmer, der vom Bett direkt ins Homeoffice taumelt, einen Wegeunfall erleiden kann (NJW 2022, 3029). Und auch Lkw-Fahrer können sich grundsätzlich entspannt zurücklehnen, weil eine Verkehrskontrolle dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterfällt, vorausgesetzt, die Dinge eskalieren nicht (SG Hannover Urt. v. 10.6.2024 – S 58 U 232/20).
Der Kläger in dem Fall, seines Zeichens polnischer Staatsbürger, war im April 2019 mit seinem Gespann im Auftrag eines Logistikunternehmens unterwegs. Dabei geriet er in eine Verkehrskontrolle, die mangels irgendwelcher Anhaltspunkte für einen Alkohol- und/oder Drogenkonsum zunächst ohne besondere Vorkommnisse verlief. Die Stimmung kippte, als die Polizeibeamten feststellten, dass der Führerschein des Klägers seit rund einem Jahr zur Beschlagnahme ausgeschrieben war. Die Tour war damit für unseren Lkw-Fahrer erst einmal beendet: Er möge sein Fahrzeug abschließen und die Schlüssel der Staatsmacht aushändigen, ließen die Beamten ihn wissen. Dem kam er nur zum Teil nach und lenkte auch nach mehrmaligem Auffordern, endlich die Schlüssel rauszurücken, nicht ein. Die Polizeibeamten schritten daraufhin zur Tat und schnappten sich jeweils einen Arm des Klägers, und als der sich loszureißen versuchte, wirkten die Beamten dem erst mit leichtem, dann mit zunehmendem Kraftaufwand entgegen, bis es zu einer hörbaren Verletzung kam, die sich später im Krankenhaus als gebrochene Hand herausstellte. Unserem renitenten Lkw-Fahrer trug das eine Strafanzeige sowie eine Abfuhr vom SG Hannover ein, das die Rangelei nicht als Arbeitsunfall anerkennen wollte: Die Fahrt ohne gültigen Führerschein habe nicht im Interesse der Arbeitgeberin gelegen, der Widerstand gegen die Staatsgewalt noch viel weniger. Deshalb habe der Kläger bei der Rangelei rein privat bzw. eigenwirtschaftlich gehandelt. Dass fehlende Sprachkenntnisse mitursächlich für die Auseinandersetzung gewesen sein könnten, erschien dem SG, aus welchen Gründen auch immer, nicht einmal der Rede wert (die Entscheidung ist im Volltext abrufbar unter BeckRS 2024, 15280).
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