Glosse
Kampfsport im Dienste Ihrer Majestät
Glosse
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Es ist schon eine Zeitlang her, da plauderte die Verfasserin dieser Zeilen entspannt mit einem US-amerikanischen Kollegen am Rande der Wüste von Arizona. Über das in solchen Fällen übliche "How are you?" "Fine, thanks, and how are you?" war man bereits hinaus, das Wetter war auch abgehandelt, und so wandte man sich den Vorzügen des Herkunftslandes des jeweils anderen zu.

21. Jun 2024

"I remember Franz Josef Strauß very well", meinte etwa mein Gegenüber – Sie sehen, die Unterhaltung liegt wirklich schon sehr lang zurück. Nun wäre es an mir gewesen, eine unverfängliche amerikanische Politgröße namentlich ins Gespräch einfließen zu lassen. Doch dazu kam es nicht, denn der Kollege konfrontierte mich freundlich lächelnd mit einer Frage, die heute aktueller denn je ist: "Does Germany still have a monarchy?" Damals wie heute gibt es darauf nur eine einzige Antwort: Nein, nope, niente – oder wie Deutschlands bekanntester Sanges-Juror bei einem unterdurchschnittlichen Stimmchen zu sagen pflegt. "Dreimal nein!". Leider sieht das nicht jeder so (OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.5.​2024 – 20 UKI 6/23).

In dem Fall stieß sich eine Verbraucherzentrale am Internetauftritt einer Kampfsportschule. Denn im Impressum wurde als Hauptsitz nicht eine Stadt in Deutschland angegeben, sondern das Königreich Deutschland, kurz KRD. Weiter erfuhr der interessierte Leser, dass besagtes Königreich zugleich als Aufsichtsbehörde der Kampfsportschule fungiere. Aber damit nicht genug: Denn wer ebenda trainieren wollte, der gehörte qua Regnum temporär dem KRD an und war verpflichtet, dessen Verfassung, Gesetze und Gerichtsbarkeit im Fall von Streitigkeiten erstrangig zu wählen. Kein Wunder, dass dieser Passus erst die Verbraucherschützer, dann das OLG Düsseldorf auf den Plan rief. Das gab der Unterlassungsklage wenig überraschend statt, obwohl die Kampfschule im Dienste Ihrer Majestät sich dagegen nach Kräften verteidigte – mit einer Argumentation, die es in sich hatte: So werde die Schule nicht gewerblich betrieben, sondern sei nur ein vereinsinternes Angebot innerhalb des Königreichs, einem freundlichen Staat im völkerrechtlichen Sinne. Und als solcher verfüge man auch über Gerichte, die durchaus als Vereins- oder Schiedsgerichte qualifiziert werden könnten. Das OLG Düsseldorf sah das grundlegend anders und gab den kampferprobten Royalisten strafbewehrt auf, ihre Leistungen künftig ohne die streitgegenständliche Klausel anzubieten (die Entscheidung ist im Volltext abrufbar unter BeckRS 2024, 10956).

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Dr. Monika Spiekermann ist Redakteurin der NJW.