Glosse
Eine Frage der Härte
Glosse
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Natürlich rein aus Altruismus wollte eine Frau, die es mit der ehelichen Treue nicht so genau nahm, möglichst schnell geschieden werden. Warum das OLG Zweibrücken sie nicht dabei unterstützte, ihrem Noch-Ehemann etwas Gutes zu tun, verrät die neue Entscheidung der Woche aus der NJW.

8. Mrz 2024

Keine Frage: Wer einem oder einer anderen aus jugendlichem Leichtsinn oder unter dem Eindruck des einen oder anderen Aperol Spritz versprochen hat, zusammenzubleiben, bis der Tod sie scheidet, ohne im Vorfeld mal einen Gedanken daran zu verschwenden, dass das im Ernstfall voll lang sein kann (was je nach Aperol-Spritz-Konzentration auch kein leichtes Unterfangen ist), den wollen wir zwar nicht beim Wort nehmen; aber zu leicht soll es ihm bzw. ihr mit der Auflösung des Ehegelöbnisses auch nicht gemacht werden. Wohl deshalb legte sich eine Scheidungswillige aus Rheinland-Pfalz ordentlich ins Zeug, um die mit ihrem Fall befassten Gerichte davon zu überzeugen, dass das Trennungsjahr eine unzumutbare Härte sei. Weniger für sie, aber für ihren Noch-Ehemann sei ein Ende mit Schrecken besser als ein Schrecken ohne absehbares Ende. Das OLG Zweibrücken sah das anders (Beschl. v. 7.2.?2024 – 2 WF 26/24).

Die Antragstellerin begehrte Verfahrenskostenhilfe für ihren Scheidungsantrag, mit dem sie um die möglichst kurzfristige Beendigung ihrer Ehe nachsuchte. Und weil ein Ende des Trennungsjahrs noch in weiter Ferne lag, musste argumentativ schweres Geschütz in Stellung gebracht werden, um das Gericht von den Voraussetzungen des § 1565 II BGB zu überzeugen: Sie sei schwanger, leider nicht von ihrem Noch-Ehemann, sondern von ihrem neuen Partner, und Ende Juni 2024 sei es auch schon so weit. Für ihren Gatten stelle dies eine unzumutbare Härte dar, wenn er jeden Tag damit konfrontiert werde, dass sich seine Angetraute auf ein Kind freue, das sie aus Versehen mit einem Dritten in die Welt gesetzt habe. Sollte dem Gericht dies wider Erwarten nicht ausreichen, um einer Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahrs seinen Segen zu erteilen, dann wären da noch die Depressionen, unter denen die Antragstellerin leide. Nein, ein ursächlicher Zusammenhang zwischen ihrem stimmungsmäßigen Dauertief und dem Ehemann bestehe nicht. Trotzdem wäre es für ihn sicherlich das Beste, wenn man das mit dem Trennungsjahr nicht ganz so eng sehe. Doch dieses Bemühen um größtmögliche Schonung des gehörnten Gatten verfing beim OLG Zweibrücken nicht. Der Antragstellerin beschied es, dass es im Rahmen des § 1565 II BGB ohne einen gewissen Bezug zwischen Härtefall und Antragsgegner nicht gehe. Bei ihrer Schwangerschaft bestehe dieser Bezug unstreitig nicht; bei der Depression könnten die Dinge anders liegen, weil eine freudlose Ehe ganz generell kein Gute-Laune-Booster sei. Weil sich dazu aber nichts in ihrem Vortrag fand, empfahl ihr das OLG, die Justiz erst nach Ablauf des Trennungsjahrs erneut mit ihrem Verfahrenskostenhilfe- und Scheidungsantrag zu behelligen (die Entscheidung ist im Volltext abrufbar unter BeckRS 2024, 1773).

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Dr. Monika Spiekermann ist Redakteurin der NJW.