Glosse
Bingo
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Nostalgische Erinnerungen an die guten alten Wühltischschlachten wurden beim AG Hannover im vorigen Sommer wach. Worum es in diesem Fall aus der Sportart Vollkörperkontakt-Bingo ging, erklärt diese Entscheidung der Woche aus der NJW.

1. Mrz 2024

Erinnern Sie sich noch an die Bilder, mit denen Tagesschau und heute-journal uns vor vielen, vielen Jahren, als es noch einen Sommer- und Winterschlussverkauf gab, zwei Mal im Jahr erfreuten? Meistens unmittelbar bevor es hieß: „Das Wetter“. Kaum öffneten sich die Tore der mittlerweile insolventen Konsumtempel, stürmte die Mittelschicht die Wühltische. Dabei war im Kampf um die begehrten Schnäppchen klar im Vorteil, wer nicht nur einstecken, sondern auch austeilen konnte. Hier mal einen Tritt vors Schienbein verteilen, dort einen Bodycheck einfließen lassen, und schon ging man als Sieger aus der Rabattschlacht hervor, während sich die Getretenen und Gecheckten noch die Hämatome leckten. Eigentlich schade, dass der Sommer- und Winterschlussverkauf im Zuge der Abschaffung des Rabattgesetzes gleich mitabgeräumt wurde. Aber dafür gibt es ja jetzt Bingo, das beliebte Lotteriespiel, für das es nicht mehr als ein paar Karten mit fünf mal fünf Zahlenreihen von eins bis 75 sowie einen Conférencier braucht, der die Zahlen ausruft, und einige schlagkräftige und durchsetzungsstarke Mitspieler. Und schon spielen sich ähnliche Szenen ab, wie am Quelle-Wühltisch vor dreißig Jahren. Eine solche Bingo-Schlacht musste übrigens das AG Hannover im Sommer 2023 juristisch aufarbeiten (Urt. v.27.7.?2023 – 574 C 305/23).

Klägerin und Beklagte in dem Fall besuchten Anfang Oktober 2022 einen Bingoabend. In dessen Verlauf hatten beide Damen in etwa zum gleichen Zeitpunkt jeweils eine Zahlenreihe auf ihrer Spielkarte vervollständigt. Die Klägerin nahm daraufhin Kurs auf einen Tisch im Raum, an dem die Gewinne für vervollständigte Zahlenreihen eingelöst wurden. Doch sie kam nie an. Denn kurz vorm Ziel schoss die Beklagte hinterrücks aus dem Windschatten an ihr vorbei, brachte sie mit einem gezielten Stoß zu Fall und erreichte den Tisch vor der sich noch vor Schmerzen am Boden windenden Klägerin, für die der Bingoabend in der Notaufnahme endete. Dafür sollte die Beklagte bezahlen, und zwar Schadensersatz und Schmerzensgeld. Zunächst sah es für diese Forderungen gut aus. Denn ein Versäumnisurteil sprach der Klägerin das Begehrte zu. Doch wie gewonnen, so zerronnen, weil die Beklagte Einspruch einlegte und die Beweislage alles andere als eindeutig war: Klägerin und Beklagte warteten mit unterschiedlichen Versionen des verhängnisvollen Bingoabends auf, eine Zeugin steuerte eine dritte Version bei, und ein weiterer Zeuge hatte nichts gesehen. Weil sich das AG mithin drei Sachverhaltsvarianten gegenübersah, von denen keine (un-)glaubwürdiger war als die andere, blieb ihm nichts anderes übrig, als das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen (die Entscheidung ist im Volltext abrufbar unter BeckRS 2023, 40883).

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Dr. Monika Spiekermann ist Redakteurin der NJW.