Ganz sicher nicht zu früh packt also das Bundesjustizministerium das 7. VwGOÄndG an. Und ja: Beschleunigung tut auch und gerade an den Verwaltungsgerichten Not. Verfahren dauerten dort bundesweit im Durchschnitt zuletzt 14,2 Monate. Ein Eilverfahren (!) aus der Praxis des Verfassers gemäß § 80 V VwGO entschied das VG nach über sechs (!) Jahren – die Klage aus 2018 hängt immer noch dort. Als Bayer fühlt man sich an den Engel Aloisius erinnert, dabei ist Prozessrecht doch Bundesrecht.
Gut also, dass jetzt ein Referentenentwurf zur Modernisierung der VwGO vorliegt. Hiernach soll das VG-Personal effizienter eingesetzt werden, Gerichte sollen häufiger in kleinerer Besetzung entscheiden – etwa drei statt fünf Richter am BVerwG. Insbesondere sollen VG und OVG öfter durch Einzelrichter (einschließlich junger Proberichter) entscheiden. Das wird höchste Zeit. Warum die Kammer am VG den Rechtsstreit lediglich fakultativ „in der Regel“ auf Einzelrichter übertragen „soll“ (§ 6 I VwGO), während die Zivilkammer – originär – durch eines ihrer Mitglieder als Einzelrichter entscheidet (§ 348 I 1 ZPO) bzw. grundsätzlich obligatorisch überträgt (§ 348a ZPO), erschließt sich bis heute nicht (vgl. dazu bereits Troidl NVwZ 2014, 1052, 1057). Mit Spannung bleibt daneben die Modifizierung des im Verwaltungsverfahren zentralen Amtsermittlungsgrundsatzes zu beobachten, der nach dem neuen § 86 I VwGO ein Gericht nicht zu Nachforschungen verpflichten soll, „die weder durch entsprechendes Vorbringen noch durch andere konkrete Anhaltspunkte veranlasst sind“. So neu ist diese Ergänzung freilich nicht: Sie spiegelt nur die Rechtsprechung wider, ihr Wortlaut entstammt einem Leitsatz des BVerwG (16.7.2025 – 2 B 20/25, BeckRS 2025, 21089). Schließlich sollen Verwaltungsgerichte einen stärkeren Hebel bekommen, Ämter zur Umsetzung von Urteilen zu bewegen. Wirkt eine staatliche Stelle nicht wie erforderlich mit, sollen die Richter höhere Zwangsgelder erheben können: statt heute höchstens 10.000 EUR (§ 172 VwGO) künftig bis zu 25.000 EUR. Immer noch „kleine Münze“, vergleicht man das mit dem Zwangsgeld, das Behörden – umgekehrt – gegen Bürger androhen können.
Der Entwurf bringt Verbesserung und Beschleunigung. Dabei sollte er aber nicht stehenbleiben, sondern auch und endlich das unselige Zulassungserfordernis (vor allem) im Berufungsverfahren (wieder) beseitigen (ausführlich und überzeugend dazu Ramsauer AnwBl 2015, 739). Und noch ein zweites: Der Mensch macht das Recht, nicht das Recht den Menschen. Der aktuelle Entwurf darf nicht dazu verleiten, (noch mehr) Personal einzusparen.
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