Für Anrechte, die bei der Scheidung hätten geteilt werden müssen, aber nicht geteilt wurden, sieht deswegen ein gerade veröffentlichter Referentenentwurf zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts den schuldrechtlichen Ausgleich solcher Anrechte vor.
Wird eine Ehe geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt, interessieren sich in der Praxis häufig in erster Linie die Berufsträger für den Versorgungsausgleich. Für die Ehegatten ist der Rentenbeginn oft in weiter Ferne und der Fokus auf dem hier und jetzt nach Trennung und Scheidung. Trotzdem wird in dem jetzt vom Bundesjustizministerium veröffentlichten Referentenentwurf zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts zurecht neben der gleichen Teilhabe die Bedeutung des Versorgungsausgleichs für die Alterssicherung betont. Der Entwurf greift Anregungen der interdisziplinär besetzten Versorgungsausgleichskommission des Deutschen Familiengerichtstags auf und sieht den schuldrechtlichen Ausgleich von Versorgungsanrechten vor, die bei der Scheidung nicht geteilt wurden, weil ein Ehegatte sie versehentlich oder absichtlich nicht angegeben hat oder weil das Familiengericht ein Anrecht fehlerhaft übersehen und keiner der Beteiligten durch ein Rechtsmittel für eine Korrektur gesorgt hat. Der Gesetzgeber hatte im Zuge der Reform des Versorgungsausgleichsrechts im Jahr 2009 die Rechtskraft gestärkt und die Möglichkeit, solche Fehler in einem Abänderungsverfahrens zu korrigieren, beschränkt. Hier soll jetzt nach dem Scheitern der Reform in der letzten Legislaturperiode Abhilfe geschaffen werden. Das ist wichtig und gewinnt an Bedeutung, weil in der Praxis die Gefahr übergangener Anrechte steigt: Mit dem Ausbau betrieblicher und privater Altersversorgung wächst die Zahl auszugleichender Anrechte und mit häufiger werdenden Arbeitsplatzwechseln steigt sie noch zusätzlich.
Der Referentenentwurf bringt auch eine Änderung für Versorgungsanrechte von Unternehmern. Derzeit sind betriebliche Anrechte, die auf eine Kapitalleistung gerichtet sind, nur im Versorgungsausgleich zu teilen, wenn sie dem Betriebsrentengesetz unterfallen. Der Entwurf sieht vor, dass alle betrieblichen Anrechte, also zum Beispiel auch solche von beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern, unabhängig von der Leistungsform ausgeglichen werden. Noch unterfallen solche Anrechte dem Zugewinnausgleich, den Ehegatten in solchen Fällen häufig ausschließen. Der Wechsel in den Versorgungsausgleich führt zu einer strengeren Prüfung der Wirksamkeit von Eheverträgen, weil – wie es im Referentenentwurf formuliert ist – die Anrechte näher an den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts heranrücken.
Dieser Inhalt ist zuerst in der NJW erschienen. Sie möchten die NJW kostenlos testen? Jetzt vier Wochen gratis testen inkl. Online-Modul NJWDirekt.
