Während die Kommission noch mit Hochdruck an ihrem Legislativvorschlag arbeitet, ist das Europäische Parlament (EP) vorgeprescht und hat am 20.1.2026 eine Entschließung mit einem eigenen „Designkonzept“ verabschiedet (P10_TA(2026)0002).
Bislang wurden für das 28. Regime vor allem zwei Grundmodelle diskutiert: (1) eine neue EU-Rechtsform oder (2) ein europäisches „Label“ für nationale Gesellschaften, die nach dem 28. Regime „leben“ (ähnlich wie man es mit der SUP versucht hatte). Das EP plädiert für Letzteres. Ihm schwebt eine „Societas Europaea Unificata (S.EU)“ vor: Nationale Kapitalgesellschaften könnten für das 28. Regime optieren und würden dann ihrem Rechtsformzusatz die Abkürzung „S.EU“ anfügen. Realisiert werden soll dies durch eine vollharmonisierende Richtlinie.
Dieses Grundkonzept ist vielversprechend: Ein europäisches Label wie „S.EU“ hat klare Signalwirkung und ein Rechtsakt auf der Basis von Art. 50 (und/oder ggf. Art. 114) AEUV kann – anders als eine Verordnung zur Schaffung einer EU-Rechtsform – im Rat mit qualifizierter Mehrheit verabschiedet werden. Entscheidend sind aber letztlich Harmonisierungsgrad und konkrete Ausgestaltung des 28. Regimes: Es muss so einfach und flexibel sein, dass es für die Unternehmen einen echten Mehrwert bedeutet.
Das EP hat insoweit einige sehr gute Vorschläge. Die S.EU soll allen nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften offenstehen und insbesondere auch als „Konzernbaustein“ dienen können. Sie soll in einem digitalen Ökosystem „leben“, das von der digitalen Gründung binnen 48 Stunden über die Nutzung des neuen EU Business Wallets und digitaler Instrumente während des gesamten „Lebenszyklus“ bis hin zu digitalen Gesellschafterversammlungen und board meetings reicht. Satzungssitz und Hauptverwaltung sollen nicht zwingend im selben Mitgliedstaat liegen müssen. Das Mindestkapital soll 1 EUR betragen und das EP betont zutreffend, dass der S.EU ein breites Spektrum an Finanzierungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen sollte. Charme hat auch der Vorschlag harmonisierter Regeln für die finanzielle Beteiligung von Arbeitnehmern. Manch andere Punkte sollten indes nochmals kritisch reflektiert werden. Zum neuralgischen Punkt könnte ferner (wieder einmal) die Mitbestimmungsfrage werden; ob das Konzept des EP (Mitbestimmungsrecht des Arbeitsorts, wenn das Niveau dort höher ist als am Satzungssitz; Verhandlungen als Ausweichoption) konsensfähig ist, bleibt abzuwarten.
Nun ist es an der Kommission, einen gut ausgestalteten Legislativentwurf vorzulegen, damit das 28. Regime schnellstmöglich Fahrt aufnehmen kann.
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