NJW-Editorial

Schutz des Anwaltsberufs
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Ein Meilenstein zur rechten Zeit: Vertreten durch seine Bundesjustizministerin hat Deutschland am 26.1.​2026 die Konvention des Europarats zum Schutz des Anwaltsberufs unterzeichnet. Das Abkommen soll – und wird – Anwältinnen und Anwälte gegen staatliche Repressalien und Bedrohungen Dritter absichern und ihre Selbstverwaltung schützen.

29. Jan 2026

Im Zentrum stehen Garantien für die freie Berufsausübung – vom Zugang zu Mandanten über die Vertraulichkeit der Kommunikation und Verschwiegenheitsrechten bis hin zu Schutzpflichten des Staats für bedrohte Anwälte. Zugleich konkretisiert die Konvention die Anforderungen an staatliche Disziplinarmaßnahmen und gewährleistet die institutionelle Unabhängigkeit anwaltlicher Berufsorganisationen.

Mit alledem bekräftigt die Konvention keineswegs nur Grundsätze, die in Europa längst anerkannt sind, sondern kodifiziert erstmals zentrale und langjährige Forderungen der europäischen Anwaltsverbände. Auch in Deutschland wird über Änderungsbedarf im Berufsrecht und in der Praxis diskutiert werden müssen. Dies betrifft etwa die Durchsuchung von Anwaltskanzleien. Während BVerfG und EGMR den Schutz des Berufsgeheimnisses in Durchsuchungs- und Beschlagnahmesituationen jüngst aufgrund einer engen Auslegung der strafprozessualen Schutzvorschriften beschränkt haben, stellt die Konvention unmissverständlich klar, dass die anwaltliche Vertrauensbeziehung als solche in ihrer Gesamtheit schutzbedürftig ist. Differenzierungen nach der Stellung als Beschuldigter oder der räumlichen Sphäre der Kanzlei finden in ihr keine Grundlage.

Die Umsetzung der Rechte in den Vertragsstaaten soll flankiert werden mithilfe eines internationalen Überwachungsmechanismus, der sogenannten Expertengruppe für den Schutz des Anwaltsberufs. Als weitaus effizienter als dieser völkerrechtliche Mechanismus wird sich allerdings auswirken, dass auch die Europäische Union dieser Konvention beitreten wird. Nach der Rechtsprechung des EuGH zu solchen „Gemischten Abkommen“ wird sie damit „integraler Bestandteil des Unionsrechts“; zumindest für die EU-Staaten ist sie damit nicht bloß völker-, sondern unionsrechtlich verbindlich: Sie genießt Anwendungsvorrang vor nationalem Recht und ist dort, wo sie inhaltlich konkrete und unbedingte Rechte statuiert, unmittelbar wirksam. Vor den nationalen Gerichten und dem EuGH kann sie eingeklagt werden und ihre Nichtbeachtung kann Staatshaftungsansprüche sowie Sanktionen auslösen.

Für Rechtsstaaten wie Deutschland mag dies derzeit von untergeordneter Bedeutung sein. Nicht nur die jüngsten Entwicklungen in den USA, der Türkei und Polen zeigen jedoch, wie schnell auch scheinbar unantastbare Justizsysteme unter die Räder einer zu allem entschlossenen Exekutive geraten können. Die Konvention leistet, sobald sie ratifiziert und in Kraft getreten ist, einen wichtigen Beitrag, die Anwaltschaft vor derartigen Entwicklungen effektiv zu schützen.

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Rechtsanwalt Dr. Ulrich Karpenstein ist Partner bei Redeker Sellner Dahs, Vizepräsident des Deutschen Anwaltvereins und Mitherausgeber der NJW.