Die Umsetzungsfrist läuft bis Dezember 2026, doch bereits Ende vergangenen Jahres hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts beschlossen. Sollte das parlamentarische Verfahren planmäßig verlaufen, wird das neue Produkthaftungsgesetz pünktlich am 9. Dezember in Kraft treten und für sämtliche Produkte gelten, die ab diesem Zeitpunkt in den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Schwerpunkt der Neuregelung ist die Digitalisierung der Warenwelt. War die Produkthaftung bisher auf körperliche Gegenstände beschränkt, so fallen künftig auch Software jeder Art sowie mit dem Produkt verbundene Dienstleistungen darunter. Allerdings soll Open-Source-Software privilegiert und eine Haftung für „fehlerhafte“ Informationen nicht geschaffen werden. Wo genau die Grenzen der harmonisierten Produkthaftung liegen und das Gebiet des nationalen Haftungsrechts beginnt, werden die Gerichte auszuloten haben.
Im Verhältnis zur Richtlinie ist der Regierungsentwurf beides: eine getreue Umsetzung der unionsrechtlichen Bestimmungen unter Verzicht auf jedes Goldplating und zugleich deren Anpassung an Systematik und Stil des deutschen Rechts. Beispielsweise eröffnet das ProdHaftG-E anders als die Richtlinie nicht mit einer Zielbestimmung, sondern wie bisher mit dem Haftungstatbestand, die in Art. 4 enthaltenen Begriffsbestimmungen werden in die Einzelvorschriften des ProdHaftG integriert, und der Kriterienkatalog für die Fehlerbestimmung in Art. 7 der Richtlinie wird systematisch geordnet und auf die §§ 7 und 8 ProdHaftG-E verteilt. All dies scheint gut gelungen und erleichtert die Anwendung des neuen Rechtsakts erheblich.
Schade ist der Verzicht auf jede Arrondierung der europäischen Produkthaftung unter normativen Gesichtspunkten. Die Ausdehnung ihres Schutzbereichs auf kommerziell genutzte Sachen drängte sich auf. Nachdem der EU-Omnibus bei der Regulierung den Rückwärtsgang eingelegt hat, ist es zwar verständlich, dass der deutsche Gesetzgeber keine „Verschärfung“ der Richtlinie wollte, doch Haftungsrecht und Regulierungsrecht stehen nicht auf derselben Stufe. Während Letzteres das Verhalten der Wirtschaftsakteure mit harter Hand steuert, generiert die Haftung lediglich Anreize zu sorgfaltskonformen Verhalten. Diese sind auch dann wünschenswert, wenn dadurch eine kommerziell genutzte Sache geschützt wird. Das nationale Deliktsrecht wird die Lücke schließen und die Produkthaftung auch in Zukunft auf zwei Spuren unterwegs sein: einer unionsrechtlichen und einer nationalen.
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