NJW-Editorial

Vom Taumelflug zum Linienverkehr
NJW-Editorial

Am 1.1.​2016, also vor ziemlich genau zehn Jahren, ist § 31a BRAO in Kraft getreten und die Bundesrechtsanwaltskammer hätte jeder Rechtsanwältin und jedem Rechtsanwalt ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach – kurz beA – zur Verfügung stellen müssen. Kurz vor dem Jahreswechsel hatte die BRAK jedoch verlautbaren lassen, dass das beA nicht wie vorgesehen starten wird. 

15. Jan 2026

Als Begründung wurde die „nicht ausreichende Qualität des beA in Bezug auf die Nutzerfreundlichkeit“ genannt. Nachdem die Nutzerfreundlichkeit dann – jedenfalls in den Augen der BRAK – hergestellt war, verhinderten noch zwei einstweilige Anordnungen die Einführung des beA. Erst nach deren Aufhebung ging es Ende November 2016 los.

Mit Beginn des Jahres 2018 sollte dann auch die – passive – Nutzungspflicht kommen. Jeder Rechtsanwalt sollte verpflichtet sein, die technisch erforderlichen Einrichtungen vorzuhalten und Mitteilungen über das beA zur Kenntnis zu nehmen. Einstweilen kamen aber keine Mitteilungen, denn das beA wurde nach dem Bekanntwerden erheblicher Sicherheitsmängel und aufgrund eines gesperrten Zertifikats vom Netz genommen. Wieder sollte es mehrere Monate dauern, bis das beA schließlich am 3.9.​2018 erneut in Betrieb genommen wurde.

Auch wenn das beA damit deutlich verspätet an den Start gegangen ist, blieb bis zum Inkrafttreten der nunmehr aktiven Nutzungspflicht zum 1.1.​2022 hinreichend Zeit, sich mit dem neuen Postfach vertraut zu machen. Dieses kann heute über die Web-Oberfläche, die KSW-Schnittstelle und seit 2024 auch – mit Einschränkungen – über eine Smartphone-App bedient werden. Die NJW hat die Entwicklung des beA dabei über die Jahre hinweg begleitet. Neben zahlreichen Aufsätzen und praktischen Handreichungen (Beispiel: „Das beA von A bis Z“ NJW 2017, 3134) wurde auch die Rechtsprechung der Obergerichte dokumentiert und wo erforderlich auch mit Anmerkungen versehen. Dabei ging es unter anderem um die Fragen, welche Anforderungen an eine einfache elektronische Signatur zu stellen sind (BSG NJW 2022, 1334 mAnm Müller), was bei der Ausgangskontrolle im Hinblick auf den Dateinamen zu beachten ist (BGH NJW 2022, 3715) und – ganz aktuell – , ob über das Postfach einer Berufsausübungsgesellschaft nur derjenige wirksam versenden kann, der das Dokument einfach elektronisch signiert hat (BGH NJW 2025, 3504 mAnm Hettenbach).

Obgleich gewiss noch lange nicht alle Rechtsfragen rund um das Anwaltspostfach geklärt sind, kann man doch festhalten, dass der anfängliche Taumelflug desselben in einen verhältnismäßig zuverlässigen Linienflugverkehr übergegangen ist. Dies darf wohl als hinreichender Grund für die hiermit ausgesprochene Gratulation zum zehnjährigen Geburtstag des beA sein: Happy Birthday!

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Dr. Mirko Möller, LL.M., ist Rechtsanwalt und Notar in Dortmund.