NJW-Editorial

IFG: Habermas im Verwaltungsrecht
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Am Ende der rot-grünen Regierungszeit beschloss der Bundestag vor 20 Jahren das Informationsfreiheitsgesetz. Seitdem gibt dessen § 1 – soweit nicht die Ausschlussgründe der §§ 3 – 6 greifen – jedermann ohne Grund und Begründung Zugang zu Informationen des Bundes. „Transparenz“, „Beteiligung“ und „Öffentlichkeit“, mit denen das Gesetz begründet wurde, sind heute Teil des juristischen Sprachschatzes.

26. Mrz 2026

Kein Wunder also, dass Friedrich Schoch in der Einleitung zu seinem IFG-Kommentar „Transparenz als Kennzeichen moderner Verwaltung“ beschreibt. Selbst wenn man „modern“ wie der Freiburger Verwaltungsrechtler hier volksnah im Sinne von „auf der Höhe der Zeit“ gebraucht, ist die Aussage eine sehr allgemeine. Die Semantik von Teilhabe und Partizipation, die sich im Verwaltungsrecht im IFG, aber auch in Verfahrensrechten aller Art ausdrückt, ist kein ewiges Gebot des Rechtsstaats. Gerade als die Achtung vor der Verwaltung am höchsten stand und Wissenschaftler wie Max Weber sie als Musterbeispiel okzidentaler Rationalität beschrieben, stand die Arkantradition noch in voller Blüte. Der Beamte im grauen Flanellanzug wusste es gut und besser als die Bürger. Sie kontrollierten nicht, sondern vertrauten einem Staat, der funktionierte.

Der Ruf nach Publizität ist bis in die zweite Hälfte des 20. Jahrhunderts hinein ein Ruf der Parlamentarier: Es geht um parlamentarische Regierungs- und Verwaltungskontrolle. Die Sache aller wurde sie erst später. Sie ist ein Samen der 70 er Jahre, der akademisch und politisch nach dem Marsch durch die Institutionen zur Geltung kam: Partizipation als Emanzipation unter den Bedingungen des sozialen Rechtsstaats. Der gerade verstorbene Jürgen Habermas war nicht nur der wichtigste Theoretiker von Öffentlichkeit und deliberativer Politik, sondern repräsentiert in seiner Person auch die Veränderung der Formation, deren Ideen die Sprache von Politik und öffentlichem Recht veränderten. War ihm das Grundgesetz in den 50 er Jahren noch eine Demokratie-Fassade, welche den Bürger als Konsumenten behandelt, dachte er in den 80 er Jahren mit „Faktizität und Geltung“ auch Demokratie und Rechtstaat zusammen. Anders als die lange Tradition des Republikanismus, die auf die Tugend der Bürger setzt, von dieser zehrt und zu ihr erzieht, fand Habermas demokratische Kraft nicht in der Moral der Bürger, sondern ihrer Praxis: Mitreden statt Erziehen. Dieser Spurwechsel hat nicht nur das Sprechen von der Demokratie, sondern auch das Verwaltungsrecht verändert, in welchem sich der Gedanke der Partizipation in der Vermehrung von Mitwirkungs- und Klagerechten und schließlich auch im Informationsanspruch des § 1 IFG ausprägte. Es ist eine der großen Integrationsleistungen der Bundesrepublik, dass Leute, die Politik mit Marx oder auf dem Asphaltpflaster (darunter der Sand) begannen, am Ende neue subjektive öffentliche Rechte einführten. 

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PD Dr. Jannis Lennartz ist Vertreter des Lehrstuhls für Öffentliches Recht und Rechtsphilosophie an der Goethe-Universität Frankfurt a.M.