Der Gesetzgeber begründet die Verdopplung mit einem notwendigen Ausgleich für die inflationsbedingte Geldwertentwicklung seit der letzten Anpassung im Jahr 1993. Außerdem will er einer strukturellen Schwächung der Amtsgerichtsbarkeit entgegenwirken. Beides leuchtet grundsätzlich ein. Im Ergebnis behandelt die Novelle mit der Umverteilung weiterhin rückläufiger Verfahren aber nur Symptome, statt Ursachen zu adressieren (Kilian ZRP 2025, 241 (244)).
Für die Justiz bedeuten die Neuregelungen eine Herausforderung. Sie führen bei den Amtsgerichten ab Jahresbeginn zu einem spürbaren Zuwachs, Personal kann aber nicht ohne Weiteres kurzfristig umverteilt werden – zumal im Zusammenhang mit der Reform keine Pensenschlüssel angepasst wurden. Zudem ist man in den Gerichten nicht glücklich darüber, dass durch die Änderungen Beförderungsstellen weniger werden. Das alles spreche, so hört man, nicht gegen die Anpassung der Wertgrenzen an sich, aber gegen die undurchdachte Schnellschuss-Umsetzung.
Auch die Anwaltschaft ist nicht ganz zufrieden. Der Berufsstand hatte sich dafür stark gemacht, Anwaltszwang und Zuständigkeitsstreitwert voneinander zu entkoppeln. Es bleibt aber bei der Regelung in § 78 ZPO. Das Bundesjustizministerium ging in seiner Entwurfsbegründung davon aus, dass etwa 4.500 Fälle anwaltlicher Vertretung wegfallen könnten. Das sind mehrere Millionen EUR Rechtsanwaltsgebühren, also eine nicht ganz zu vernachlässigende Summe. Andererseits scheinen andere Entwicklungen die Zunahme amtsgerichtlicher Verfahren ohne Anwaltsbeteiligung eher zu befeuern: So deutet eine aktuelle Umfrage des Digitalverbands Bitkom darauf hin, dass Künstliche Intelligenz aus Sicht der Bürger Anwälte in einfachen Fällen verzichtbar macht. Das heißt: Viele Rechtsuchende werden künftig wohl mit KI-generierten Klagen zu den Amtsgerichten kommen.
Nicht ohne Kritik geblieben ist auch die an sich konsequente Anhebung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH auf 25.000 EUR. Damit werde eine Zugangshürde geschaffen, die angesichts der rückläufigen Verfahren bei den Zivilsenaten nicht notwendig gewesen wäre (Fuchs NJW-Editorial 46/2025, 3). Viele sehen das maßgebliche Problem aber nicht bei der Wertgrenze, sondern dem Konzept der Zulassungsrevision (in diesem Sinne etwa Winter NJW 2016, 922 und Nassall NJW-Editorial 37/ 2025, 3) – auch hier also eher Symptombehandlung statt Ursachenbekämpfung.
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