Es gibt nun wieder 46 Advokaten, die sich statt in schwarze in karmesinrote Roben hüllen dürfen. Die Wahl von BGH-Anwälten ist nicht nur fast so geheimnisvoll wie die eines neuen Papstes im Konklave, sondern auch ebenso selten – zuletzt waren 2006 und 2013 neue BGH-Anwälte auserkoren worden.
Die jüngste Wahl hat wieder einmal die immergrüne Diskussion über Für und Wider der Existenz einer gesonderten BGH-Anwaltschaft (in Zivilsachen) angefacht. In dieser ist bereits fast alles von fast jedem gesagt. Vieraugenprinzip, Filterfunktion, Waffengleichheit, besonderes Know-how im Revisionsrecht rufen die Befürworter. Closed shop, mangelnde Spezialisierung im materiellen Recht, kaum Wahlmöglichkeiten für die Parteien und die Entbehrlichkeit eines Sonderwegs in Zivilsachen halten die Kritiker entgegen. Der Verzicht auf eine besondere Auftretungsbefugnis wäre angesichts des Fehlens vergleichbarer Beschränkungen vor allen anderen Bundesgerichten (und in anderen Verfahrensarten beim BGH) zwar eine offensichtliche, aber auf Befragen der Anwaltschaft keineswegs die von ihr selbst präferierte Lösung: Vor einigen Jahren sprachen sich weniger als 10 % der Anwaltschaft hierfür aus. Bei den Betroffenen finden vermittelnde Lösungen, die eine Auftretungsbefugnis vor dem BGH an eine Weiterbildung („BGH-Fachanwalt“) oder eine Mindestberufserfahrung knüpfen, deutlich mehr Zustimmung (NJW 2017, 1659).
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