Ein Sturm der Entrüstung geht seitdem durch die (betroffene, also nicht zwingend objektive) Medienöffentlichkeit, und um ihn zur Orkanstärke zu treiben: Natürlich ließe sich das IFG „abschaffen“, also ersatzlos streichen. Eine allgemeine und voraussetzungslose Informationszugangsfreiheit ist verfassungsrechtlich nicht zwingend, sie ist nicht konstitutiv für die grundgesetzlich verfasste Demokratie. Entgegenstehende Aussagen spiegeln Glaubensbekenntnisse, keine Verfassungsrechtskenntnisse.
Mehr Gelassenheit täte gut im Umgang mit dieser vermeintlichen Forderung, die doch im Koalitionspoker erkennbar eher verhandlungstaktisch als sachlich begründet ist. Und im Übrigen ja auch umgesetzt werden müsste. Sollte sie indes das Schicksal des entsprechenden Punktes der letzten Koalitionsvereinbarung teilen, wird das IFG in der neuen Legislaturperiode ebenso wenig abgeschafft, wie es in der vergangenen durch ein Transparenzgesetz ersetzt wurde.
Dass es – selbst unter einem SPD-geführten Bundesinnenministerium – nicht zu einem solchen Gesetz gekommen ist, ist indes zu bedauern. Es illustriert, dass in puncto Informationsfreiheit die parteipolitische Rollenverteilung nicht strikt einem Schwarz-Rot-Schema folgt, sondern die institutionellen Positionen markanter sind – schon das IFG beruht auf einer fraktionsübergreifenden Bundestagsinitiative, nicht auf einem Regierungsentwurf. Insofern ein guter Ausgangspunkt, um sich der Reform rein sachlich zu nähern. Und der Reformbedarf ist überdeutlich: Kohärenz des gesamten Informationsfreiheitsregimes, insbesondere auch mit dem unionsrechtlich determinierten Umweltinformationsrecht, Abstimmung der materiellen und prozeduralen Regelungen auch mit den presserechtlichen Auskunftsansprüchen sowie den parlamentarischen Frage- und Informationsrechten, Umstellung und Anpassung auf eine (hoffentlich bald) digitale Verwaltung, klares Bekenntnis zum grundrechtlich bedingten Geheimnisschutz, Gewährleistung von Vertraulichkeit statt Framing von Heimlichkeit. Und ja, auch die Leistungsfähigkeit der transparenzpflichtigen Verwaltung ist ein Aspekt, den eine Fortentwicklung des IFG zu einem modernen Transparenzgesetz im Blick behalten muss.
Welche Bedeutung das IFG über demokratietheoretisch begründete Zielsetzungen hinaus für einen effektiven Rechtsschutz hat, illustrierte jüngst das Zusammenspiel zweier Verwaltungsgerichte: Das VG Köln konnte Entscheidungen der Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur nur aufgrund von Informationen für rechtswidrig befinden und aufheben, deren Zugänglichkeit zuvor vor dem VG Berlin eingeklagt worden war. Es sind eben auch rechtsstaatliche Argumente, die für Transparenz streiten.