Es hat jetzt die Bezeichnung KostBRÄG erhalten, was eher an ein badisches Gericht erinnert als an eine Anpassung der Anwaltsgebühren. Je nach Datum der Verkündung wird das Gesetz am 1. Mai oder am 1. Juni in Kraft treten.
Mit einer Erhöhung der Wertgebührenbeträge um durchschnittlich 6 % ist die Anpassung für die Anwaltschaft äußerst bescheiden ausgefallen. Begründet wird dies damit, dass dort ja zu berücksichtigen sei, dass sich aufgrund der allgemeinen Preissteigerungen die Gegenstandswerte erhöht hätten. Das mag in manchen Rechtsgebieten durchaus der Fall sein. In den meisten Rechtsbereichen greift diese Überlegung aber nicht, so im gesamten Verwaltungsrecht, wo überwiegend nach dem unverändert gebliebenen Regelwert abgerechnet wird. Auch die bescheidene Anhebung einiger Regelwerte in Familiensachen um 1.000 EUR schafft hier keinen angemessenen Ausgleich. Ein schwacher Trost ist die Anhebung der PKH-Beträge. Zwar konnte der Gesetzgeber sich nicht dazu entschließen, die Einstiegsstufe von über 4.000 EUR anzuheben; immerhin hat er hier aber eine Erhöhung um ca. 15 % vorgenommen, was sich auch auf die folgenden Stufen auswirkt. Darüber hinaus sind im oberen Bereich drei weitere Wertstufen eingeführt worden.
Kritisch zu sehen ist auch die Begrenzung des Streitwerts für Verfahren über die Mietpreisbremse. Nachdem der BGH gerade erst klargestellt hat, dass der 3½fache Jahreswert der Differenz gilt, beschränkt der Gesetzgeber ihn jetzt auf den Jahreswert. Angesichts dessen werden diese Verfahren von einem Anwalt nicht annähernd kostendeckend zu bearbeiten sein, was zur Folge haben wird, dass sie anderen Rechtsdienstleistern überlassen werden, was ja jetzt schon überwiegend der Fall ist. Bei Betragsgebühren beträgt die Erhöhung immerhin durchschnittlich 9 %. Allerdings werden die Bußgeldrechtler davon kaum profitieren, da hier jetzt der unterste Gebührenrahmen gleichzeitig auf Bußgelder bis 80 EUR ausgeweitet worden ist. Aber es gibt auch Erfreuliches zu vermelden: So ist jetzt endlich die fiktive Terminsgebühr in Kindschaftssachen nach § 155 II FamFG eingeführt worden. Auch die Änderung des § 22 GKG ist lobend zu erwähnen, schließlich bietet sie dem Antragsgegner eines Mahnverfahrens die Möglichkeit, den Antragsteller in das streitige Verfahren zu zwingen, ohne damit Gerichtskostenschuldner zu werden.
Die Anwaltschaft hat im wahrsten Sinne des Wortes sicherlich mehr Wertschätzung erwartet. Aber inzwischen haben wir ja gelernt, auch mit wenig zufrieden zu sein.Dieser Inhalt ist zuerst in der NJW erschienen. Sie möchten die NJW kostenlos testen? Jetzt vier Wochen gratis testen inkl. Online-Modul NJWDirekt.