§ 313 III ZPO verlangt von den Entscheidungsgründen (nur), dass sie „eine kurze Zusammenfassung“ der Erwägungen enthalten, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht. § 117 III VwGO will den Tatbestand (nur) „seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt dargestellt“ wissen; § 117 V VwGO erlaubt, dass von der „weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen“ werden kann, wenn die angefochtenen Bescheide bestätigt werden. Die Prozessordnungen der anderen Gerichtszweige sehen Vergleichbares vor. Für die obersten Bundesgerichte mag gelten, dass ihnen wegen ihrer Funktion, das Recht fortzubilden, entgegen den oben genannten für das erstinstanzliche Urteil geltenden Vorgaben längere Ausführungen zum Rechtsgrundsätzlichen erlaubt und solche auch angezeigt sind.
Doch wo ist das richtige Maß? Diese Frage stellt sich auch das Editorial des diesjährigen Themenheftes „Literatur, Kunst & Recht“ der NJW, ohne – hoffentlich – in Beckmessertum zu verfallen (siehe das obige Zitat des genannten Merkers in Wagners „Meistersingern“ (1. Aufzug, 3. Szene)). Nachsicht ist geboten, wenn der Streitstoff die „Überlänge“ geradezu erzwingt. Bei verwaltungsgerichtlichen Infrastrukturverfahren ist das Gericht nun einmal verpflichtet, die oft kleinteiligen Klägereinwände zur Vermeidung einer Anhörungs-/Gehörsrüge angemessen zu bescheiden. Der Verfasser hat bereits an anderer Stelle (NVwZ-Beilage 4/2024 zu Heft 24/2024, S. 121, 122) darauf hingewiesen, dass etwa der unter anderem durch naturschutzfachliche Details bedingte Umfang der erstinstanzlichen Urteile des BVerwG zur Festen Fehmarnbeltquerung in doppelter Hinsicht nachteilig wirkt, nämlich veröffentlichungs- und rezeptionshindernd: Zum einen können Entscheidungen dieses Umfangs (im Original bis zu 310 Seiten) in einer Fachzeitschrift schlichtweg nicht abgedruckt werden; zum anderen hat das Klein-Klein im Tatsächlichen, durch das man sich erst einmal durcharbeiten muss, zur Folge, dass solche Entscheidungen trotz ihrer Fülle auch an rechtlichen Maßstabsätzen vom Schrifttum kaum oder gar nicht rezipiert werden. Beide Befunde machen den rechtlichen Diskurs ärmer.
Aus beiden Gründen gilt daher der Hinweis, der früher an jeder Telefonzelle hing: „Fasse Dich kurz!“
Dieser Inhalt ist zuerst in der NJW erschienen. Sie möchten die NJW kostenlos testen? Jetzt vier Wochen gratis testen inkl. Online-Modul NJWDirekt.