NJW-Editorial
Reform nein, Tabelle ja?
NJW-Editorial

Das OLG Düsseldorf hat zuverlässig die neue Düsseldorfer-Tabelle für das kommende Jahr veröffentlicht. Der Kindesunterhalt, den Unterhaltspflichtige ab 1.1.​2025 bezahlen müssen, steigt gegenüber 2024 marginal. Der deutlich geringere Anstieg im Verhältnis zum Wechsel zwischen 2023 und 2024 beträgt zwischen 2 und 8 Euro je Kind und Monat. Stärker erhöht sich lediglich der Unterhaltsbedarf für studierende Kinder außer Haus. 

20. Dez 2024

Hier werden in Zukunft 990 Euro monatlich fällig, statt bisher 930 Euro. Die gerade noch beschlossene Erhöhung des Kindergeldes um 5 Euro je Kind, muss noch eingepflegt werden. War das notwendig?

Tatsächlich notwendig war die Modernisierung des Familienrechts. Das Scheitern der im Koalitionsvertrag der Ampelregierung angekündigten Reform wiegt schwer. Dieser „Totalschaden bei der Familienpolitik“ (Süddeutsche Zeitung vom 20.11.​2024) ist eine bittere Bilanz für Ex-Bundesjustizminister Buschmann (FDP) und Familienministerin Paus (Grüne). Großes wollte man erreichen, insbesondere für getrennte Eltern, deren Kinder oder unverheiratete gleichgeschlechtliche Paare mit Kindern. Nun stehen wir, familienrechtlich betrachtet, im Spielzimmer unserer Zöglinge und bestaunen die Bauklötze eines in sich zusammengefallenen, fast fertigen Gebäudes.

Neben zeitgemäßen Gesetzestexten für Regenbogen- und Patchwork-Familien wollte man ein weniger streitanfälliges Modell für den Kindesunterhalt finden. Gerade für eines der drängenden Probleme im Unterhaltsrecht, die gerechte Berücksichtigung der realen Betreuungsanteile beider Eltern, bleibt nun alles wie es ist. Weiterhin gilt als Maßstab ein Familienmodell, in dem der eine betreut und der andere bezahlt. Was bis hinein in die 1990 er-Jahre hinsichtlich der Verteilung der Unterhaltslasten noch die „normale“ Fortsetzung einer Alleinverdiener-Ehe nach der Trennung war, steht wie ein Postulat aus fernen Zeiten vor gesellschaftlichen Realitäten, die zumindest im urbanen Raum nichts mehr mit der Lebenswirklichkeit zu tun haben. In der Gruppe der Betreuenden findet Umgang üblicherweise vierzehntägig an drei bis vier Tagen statt. Dazu kommt die Hälfte der Schulferien. Das ergibt rund 29 % der Betreuungszeit, in Einzelfällen erheblich mehr. Der solcher Art Betreuende braucht mindestens ein extra Kinderzimmer. Dafür kann er dann die Wohnkosten im Selbstbehalt „angemessen“ erhöhen und kommt vielleicht eine oder zwei Stufen nach unten in der Tabelle, das wären dann zB 48 Euro weniger. Das kann es nicht sein. Die Aufgabe liegt vielmehr beim Gesetzgeber und der wird neu gewählt. Moderne Gesetzgebung, orientiert an den Bedürfnissen der Kinder, Mütter und Väter, angepasst an die gesellschaftlichen Realitäten, sollte im Pflichtenheft stehen. Es kann nicht sein, dass die einzige verlässliche Modernisierung im Familienrecht die jährliche Anpassung der Düsseldorfer Tabelle bleibt.

 

Martin Haußleiter ist Fachanwalt für Familienrecht bei Witzel Erb Backu & Partner, München.