Der Entwurf umfasst 30 teilweise umfangreiche Paragrafen, etwa zum Umgang mit Bewerberdaten, zu Einwilligungen oder zur Erforderlichkeit als Rechtsgrundlage von Datenverarbeitungen, zu Kollektivvereinbarungen zum Datenschutz, zum Profiling und zur Übermittlung von Daten im Konzern. Der BeschDG-Entwurf regelt relevante Sachverhalte. Er hat aber auch Schwächen. Beispielsweise setzen viele datenschutzrechtliche Erlaubnisnormen eine Interessenabwägung in Form einer Erforderlichkeitsprüfung voraus. Der Entwurf nennt sinnvolle Beispiele für entsprechende Kriterien. Aber er sieht bei vielen Rechtsgrundlagen auch eine unangemessene Verschiebung der Abwägungskriterien vor. Nach der DS-GVO ist eine Datenverarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen zulässig, wenn keine überwiegenden Interessen der betroffenen Person entgegenstehen. Nun soll der Arbeitgeber nachweisen, dass seine Interessen an der Verarbeitung überwiegen. Die DS-GVO erlaubt den nationalen Gesetzgebern aber lediglich spezifischere, konkretisierende Regelungen – nicht das Schaffen neuer Regeln mit anderen Maßstäben. Auch andere Regelungen sind unausgewogen. Beispielsweise ist die Abgrenzung von „Überwachung“ gegenüber zulässigen Kontrollen (etwa der Arbeitsleistung) unscharf und misslungen. Das erschwert „normale“ Kontrollen massiv.
Der Entwurf sieht auch Beweisverwertungsverbote vor, etwa bei unzulässiger Datenverarbeitung oder wenn sie in Kollektivvereinbarungen geregelt sind. Dies verstößt nicht nur gegen Unionsrecht, sondern stellt auch einen massiven Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit und in die Justizgrundrechte nach Art. 47 ff. GRCh dar. Hinzu kommen unter anderem noch umfassende Informationspflichten des Arbeitgebers und andere Regelungen, die zu erheblichem Mehraufwand für Unternehmen führen. Zudem soll der Betriebsrat künftig bei der Bestellung und Abberufung des Datenschutzbeauftragten mitbestimmen, der bekanntlich über die Einhaltung der Vorgaben des Datenschutzrechts wacht. Dies schwächt die Rolle des DSB und ist ein Verstoß gegen seine in der DS-GVO geforderte Unabhängigkeit.
Will der Gesetzgeber tatsächlich das Ziel erreichen, praxisgerechte, ausgewogene und rechtsklare Normen zu treffen, muss er im weiteren Gesetzgebungsverfahren erheblich nachbessern.
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