NJW-Editorial

Bürokratieabbau im Lieferkettenrecht?
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Am 3.9. hat die Bundesregierung ihren Entwurf zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) beschlossen. Im Koalitionsvertrag war noch von der Abschaffung des LkSG die Rede. Gemeint war aber bloß, dass mittelfristig ein neues „Gesetz über die internationale Verantwortung“ an die Stelle des LkSG treten soll. Alles andere wäre mit der Pflicht zur Umsetzung der als CSDDD bekannten europäischen Lieferkettenrichtlinie nicht vereinbar. 

18. Sep 2025

Dem jetzt vorgelegten Entwurf geht es vorerst um den im Koalitionsvertrag in Aussicht gestellten Bürokratieabbau: Abgeschafft werden soll die jährliche Berichtspflicht (§ 10 LkSG), und die behördliche Verfolgung soll auf schwerwiegende Sorgfaltspflichtverstöße beschränkt werden (§§ 22, 24 LkSG).

Wie stark die Entlastung infolge des Wegfalls der jährlichen Berichterstattung ausfällt, ist nicht leicht abzuschätzen. Die Pflicht zur Dokumentation besteht fort und bleibt zum Nachweis der Compliance wichtig. Unternehmen, die der Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) unterfallen, werden ohnehin über die maßgeblichen Sachverhalte zu berichten haben. Die kapitalmarktorientierten Unternehmen müssen die nach der Offenlegungs-VO (SFDR) selbst berichtspflichtigen Finanzmarktteilnehmer künftig anderweitig informieren.

Die Beschränkung der Verfolgung nimmt Druck heraus. Künftig sollen die Ordnungswidrigkeitstatbestände nicht mehr auch umweltbezogene, sondern nur noch die schwerwiegenderen menschenrechtsbezogenen Risiken erfassen. Nach wie vor reicht jedoch ein einfach fahrlässiger Verstoß. Im Fall der nicht rechtzeitigen Abhilfe droht bei einem durchschnittlichen Jahresumsatz von mehr als 400 Mio. EUR weiterhin eine drakonische Geldbuße von bis zu 2 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes.

Einen gewissen Bürokratieabbau mögen die Änderungen bringen. Die weit gehende Lieferkettensorgfalt bleibt hingegen unangetastet. Echte Erleichterungen können nur aus Brüssel kommen. Das dort seit Februar 2025 verhandelte Omnibus-Gesetzgebungspaket hat immerhin den Umsetzungszeitpunkt der CSDDD um ein Jahr auf den 26.7.​2027 verschoben. Im Übrigen geht es bei den Verhandlungen aber mehr darum, die Sorgfaltspflichten auf das Niveau des LkSG zu stutzen. So soll in Bezug auf indirekte Geschäftspartner künftig erst eine plausible Information zum Tätigwerden zwingen, entsprechend zur substantiierten Kenntnis des § 9 LkSG. Weiter soll die derzeitige Schutzgesetzhaftung zurückgenommen werden, was § 3 III LkSG entspräche.

Die Lieferkettensorgfalt, also Risikomanagement, Prävention und Abhilfe, bleibt Herausforderung. Die Einzelpflichten nach LkSG und CSDDD sowie die Ausstrahlungswirkungen auf das weitere Wirtschaftsrecht werden in 49 Beiträgen eines zum Jahresanfang erschienenen Handbuchs erarbeitet (Leyens/Seibt, Lieferkettenrecht, 2025).

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Prof. Dr. Patrick C. Leyens, LL.M. (London), ist Direktor des Instituts für Handelsrecht an der Universität Bremen.