Ohne auf Details eingehen zu können, kann für den DSA festgehalten werden, dass er nicht das Herkunftslandprinzip der E-Commerce-RL angreift, sondern ein abgestuftes Konzept der Haftungsprivilegierungen enthalten wird. Während zunächst die altbekannten Safe-harbour-Regelungen zu Access und Host Providern beibehalten werden, einschließlich des Verbots allgemeiner Überwachungspflichten, wird dies sinnvollerweise ergänzt um eine Gute-Samariter-Privilegierung für von sich aus tätige Provider. Dem schließen sich in einer zweiten Stufe besondere Regelungen für alle Provider an, hier insbesondere zur Benennung eines Bevollmächtigen innerhalb der EU, gefolgt von besonderen Pflichten für Host Provider hinsichtlich des Beschwerdemechanismus einschließlich eines vom BGH (NJW 2012, 148) entwickelten Verfahrens. Ein Hauch von NetzDG durchweht die nächste Stufe für Online-Plattformen, die zur Implementierung von Beschwerdeverfahren verpflichtet werden, einschließlich Online-dispute-Verfahren. Flankiert wird dies von Publizitätspflichten, die auf die Beschwerdemechanismen abzielen. Von besonderem Interesse sind aber die Regelungen für große Online-Plattformen mit mehr als der magischen Zahl von 45 Mio. Nutzern in der EU – wie auch im DMA für die Qualifikation als Gatekeeper. Diese werden als „systemrelevant“ im Hinblick auf Meinungsbildungsprozesse eingestuft und zu besonderen Maßnahmen bis hin zu Audits auf die Wirksamkeit ihrer Vorkehrungen gegenüber Fake News etc. verpflichtet. In ähnlicher Weise enthält der DMA wichtige Regelungen zu unfairen Wettbewerbsbedingungen der großen Plattformen, flankiert von Strafen von bis zu 10 % des Umsatzes.
Sowohl der DSA als auch der DMA sind mutige Schritte nach vorn. Für den einen oder anderen wird das Glas halb leer oder halb voll sein; der Kommission ist jedoch zu attestieren, dass sie tatsächlich weltweit wohl wie bei der DS-GVO wichtige Ansätze präsentiert hat, die der weiteren Diskussion bedürfen. •