Urteilsanalyse
«Dieselbe Angelegenheit» bei mehreren Klagen verschiedener Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft
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Werden mehrere Klagen gegen den an die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gerichteten Bescheid über die endgültige Leistungsfestsetzung einerseits und andererseits gegen die deshalb an die einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gerichteten Bescheide über die Erstattung von zunächst vorläufig zu hoch bewilligten Leistungen für denselben Zeitraum erhoben, handelt es sich nach Ansicht des LSG Nordrhein-Westfalen gebührenrechtlich um «dieselbe Angelegenheit» i.S.v. § 15 Abs. 2 RVG.

25. Aug 2022

Anmerkung von
Rechtsanwalt Dr. Hans-Jochem Mayer, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Bühl

Aus beck-fachdienst Vergütungs- und Berufsrecht 17/2022 vom 25.08.2022

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Sachverhalt

Vom Beschwerdegegner waren für drei Mandanten (Eltern und Tochter), die Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II waren, drei gleichlautende Klagen beim SG erhoben worden. Damit wandten sich die Kläger gegen Aufhebungs- und Erstattungsbescheide des Jobcenters, die wegen eines nachträglich bekannt gewordenen höheren Einkommens eines der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gegenüber jedem Mitglied erlassen worden waren. Für jedes Verfahren war Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Die Klagen wurden durch Rücknahme in einem Erörterungstermin erledigt. Der im Ausgangsverfahren S 55 AS 566/19 im Wege der PKH beigeordnete Beschwerdegegner begehrte die Festsetzung einer Vergütung von circa 760 Euro. Die Urkundsbeamtin des SG kam dem nicht nach, das SG gab der vom Anwalt eingelegten Erinnerung teilweise statt, dagegen legte die Staatskasse Beschwerde ein.

Entscheidung: Dieselbe Angelegenheit trotz mehrerer Verfahren

Das LSG hat die SG-Entscheidung geändert.

Der beigeordnete Anwalt habe keinen Anspruch auf die von ihm beantragte Festsetzung der Vergütung. Der Gebührenanspruch sei aufgrund von § 15 Abs. 2 RVG ausgeschlossen. Danach könne der Rechtsanwalt Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. Die erfolgte Erstattung von Gebühren und Auslagen im Verfahren S 55 AS 6453/18 stehe dem hier geltend gemachten Anspruch entgegen, weil es sich gebührenrechtlich um dieselbe Angelegenheit handele. Allerdings hätte der Rechtsanwalt in jenem Verfahren eine Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV RVG wegen mehrerer Auftraggeber beanspruchen können. Es handele sich gebührenrechtlich um «dieselbe Angelegenheit» im Sinn von § 15 Abs. 2 RVG, wenn mehrere Klagen gegen den an die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gerichteten Bescheid über die endgültige Leistungsfestsetzung einerseits und andererseits gegen die deshalb an die einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gerichteten Bescheide über die Erstattung von zunächst vorläufig zu hoch bewilligten Leistungen für denselben Zeitraum erhoben werden. Ob dieselbe Angelegenheit im kostenrechtlichen Sinn vorliege, regele das RVG nicht abschließend. Der Gesetzgeber habe die abschließende Klärung des hier maßgeblichen Begriffs derselben Angelegenheit der Rechtsprechung und dem Schrifttum überlassen. Nach der Rechtsprechung des BSG und des BGH sei von derselben Angelegenheit im Sinn von § 15 Abs. 2 RVG in der Regel auszugehen, wenn zwischen den weisungsgemäß erbrachten anwaltlichen Leistungen ein innerer Zusammenhang gegeben sei, also ein einheitlicher Auftrag und ein einheitlicher Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit vorliege.

Vorliegend habe der Beschwerdegegner mit den drei zeitgleich bei Gericht angebrachten Verfahren im Wesentlichen gleichlautende Klagen eingereicht, die sich nur bezüglich der angefochtenen Bescheide und den jeweiligen Klägern unterschieden hätten. Aus dem Verfahrensverlauf ergebe sich, dass ein einheitlicher Auftrag und ein einheitlicher Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit vorgelegen hätten. Es seien beispielsweise am gleichen Tag unterzeichnete Vollmachten eingereicht worden. Zwar seien hier Individualansprüche verschiedener Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft streitig gewesen, jedoch könnten auch mehrere Aufträge verschiedener Auftraggeber «dieselbe Angelegenheit» sein und zwar auch dann, wenn die Angelegenheit verschiedene Gegenstände und teilweise getrennte Prüfaufgaben betreffe. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Klageverfahren auf einem vollständig einheitlichen Lebenssachverhalt beruhten. Das sei hier der Fall, denn streitig sei gewesen, ob aufgrund des gestiegenen Einkommens eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft infolge der Erhöhung seiner Rente eine Überzahlung der bedüftigkeitsabhängigen Regelleistungen nach dem SGB II für die einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (Individualansprüche) eingetreten sei. Es seien keine unterschiedlichen Einwände gegen die jeweiligen Verwaltungsakte vorgetragen worden und es seien auch keine unterschiedlichen verfahrensrechtlichen Besonderheiten zu prüfen gewesen. Gestützt habe das Jobcenter die Bescheide auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X als Rechtsgrundlage für die rückwirkende Aufhebung der bereits bewilligten Leistungen. Dabei handle es sich um eine gebundene Entscheidung (§ 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III i. V. m. § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II), die insbesondere eine subjektive Kenntnis des Eintritts einer Überzahlung oder eine fahrlässige Unkenntnis davon nicht voraussetze und damit keine Prüfung von subjektiven Aufhebungsvoraussetzungen erfordere. 

Praxishinweis

Das LSG Nordrhein-Westfalen unterstreicht in der berichteten Entscheidung seine – zu kritisierende – Auffassung, dass trotz unterschiedlicher gerichtlicher Verfahren dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit vorliegen kann (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.10.2021 - L 2 AS 819/21 B, BeckRS 2021, 42296). Richtiger Auffassung nach liegen, soweit es sich um mehrere Verfahren handelt, bis zu einer etwaigen Verbindung grundsätzlich verschiedene Angelegenheiten vor (vgl. Toussaint in Toussaint, Kostenrecht, 52. Aufl. § 15 RVG Rn. 32; Enders in Hartung/Schons/Enders, RVG, 3. Aufl. 2017, RVG § 15 Rn. 142; KG, Beschluss vom 13.01.2009 - 5 W 207/07, BeckRS 2009, 9030).


LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.05.2022 - L 2 AS 234/22 B (SG Dortmund), BeckRS 2022, 17852