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Wer für eine Geschwindigkeitsüberschreitung ein Bußgeld aufgebrummt bekommt, hat das Recht, Rohdaten des Messgeräts zu überprüfen. Ob das aber auch bei der Auflage eines Fahrtenbuchs gilt, klärt das Bundesverwaltungsgericht. Wieweit politische Parteien Mandatsträger zu Zahlungen an ihre Kasse verpflichten dürfen, entscheidet der Bundesgerichtshof. Und das Bundesarbeitsgericht arbeitet sich weiter an den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs zum Verfall von Urlaubsansprüchen ab.

Prof. Dr. Joachim Jahn ist Mitglied der NJW-Schriftleitung, 26. Jan 2023.

Blitzer und Fahrtenbuch. Der Streit um die Rohmessdaten von Geschwindigkeitsblitzern hat ja einen ziemlichen Bart. Doch aus dem Saarland kommt nun ein neuer Vorstoß, um allzu rasanten Verkehrsteilnehmern sowie den Haltern von dabei verwendeten Fahrzeugen ein faires Verfahren zu sichern. Dessen Verfassungsgerichtshof hatte einst aus seinen Landesnormen einen Anspruch auf Einblick in die Ergebnisse der Kontrollen in ihrem technischen Urzustand hergeleitet (NZV 2019, 41). Das BVerfG hat mittlerweile beigepflichtet, dass ein Betroffener auch bei standardisierten Messverfahren prinzipiell einen Zugang zu Informationen verlangen kann, die sich nicht in der Bußgeldakte befinden, aber bei der Behörde vorhanden sind (NJW 2021, 455). Doch was nunmehr für das Bußgeldverfahren anerkannt ist, möchte das OVG Saarlouis auf das Verwaltungsverfahren erstreckt wissen, mit dem zur Gefahrenabwehr einem Halter ein Fahrtenbuch auferlegt werden kann, wenn der Fahrzeugführer nach einem Verkehrsverstoß nicht zu ermitteln war (§ 31a I StVZO). Denn auch hier hätten jene Grundsätze aus den Ordnungswidrigkeitenverfahren „uneingeschränkte Geltung“, schreibt es und ließ die Revision zu (BeckRS 2021, 31733).

Dem Kläger im konkreten Fall legten die Richter aus Saarlouis allerdings zugleich einen Stein in den Weg. Sein Pkw war Ende 2018 auf der A 8 bei Zweibrücken mit 121 statt der zulässigen 80 Stundenkilometern gesichtet worden – so jedenfalls der Laserstrahl des mobilen „Poliscan FM1“ des Herstellers Vitronic, der für Verkehrsrechtler ein alter Bekannter ist. Das von der hinterhältigen Maschine geschossene Foto (sie kommt an Ampeln auch als „Blitzersäule“ zum Einsatz und kann getarnt in einem Gehäuse installiert werden, das optisch den Anschein eines Anhängers erweckt) zeigt eine Frau. Doch weder der Halter noch seine Gattin mochten der Bußgeldstelle die verantwortliche Person mitteilen. Da weitere Erkundigungen ebenso wenig fruchteten, streckten die Mitarbeiter die Waffen und verständigten ihre Kollegen, die nach einigem Vorgeplänkel für sechs Monate die Dokumentation aller Touren nebst deren dreimaliger Vorlegung verfügten. Doch sein Begehren, die Rohdaten einzusehen, habe der Kläger viel zu spät geltend gemacht, so das OVG. Am 2.2. will das BVerwG über beide Aspekte entscheiden.


Obolus für die Parteikasse. Nicht jeder reißt sich um ein Mandat in der Kommunalpolitik – für andere mag es jedoch Ehrgeiz, Eitelkeit oder auch sonstige Begehrlichkeiten befriedigen. Der CDU-Kreisverband des sachsen-anhaltinischen Burgendlandkreises will jedenfalls dem ehrenamtlichen Ex-Bürgermeister der Gemeinde Finneland mit kaum mehr als 1.000 Einwohnern, der inzwischen nach fast 50 Jahren sein Parteibuch zurückgegeben hat, einen Obolus abknöpfen und kämpft dafür bis vor dem BGH. Angetreten war er bei seiner Wahl im Jahr 2015 als Einzelkandidat ohne finanzielle oder personelle Unterstützung durch seine Partei. Von der Kommune erhielt er monatlich nicht gerade üppige 765 Euro als Aufwandsentschädigung. Dennoch will sein Landesverband als „Amts-“ bzw. „Mandatsträgerbeitrag“ für knapp zwei Jahre von ihm 740,46 Euro eintreiben. Das AG Naumburg und das LG Halle gaben den Parteioberen recht: Ihre entsprechende Satzungsregelung sei nicht nur einschlägig, sondern auch mit dem „Übertragungs- und Verzichtsverbot“ des dortigen Kommunalverfassungsgesetzes vereinbar. Der II. Zivilsenat ließ in seiner Verhandlung nach einem Bericht der Deutschen Presse-Agentur durchblicken, dass er solche in Parteisatzungen geregelten Beiträge nach erster Einschätzung für rechtens hält und wohl auch nicht als freiwillige Leistung wertet. Am 31.1. will er sein Urteil sprechen.

Urlaub macht Arbeit. Das BAG muss weiter die Vor­gaben abarbeiten, die es sich vom EuGH erbeten hatte: Am 31.1. hat der 9. Senat mit fünf Fällen zur Urlaubsabgeltung seinen Verhandlungstag straff durchorganisiert. Die Luxemburger Richter hatten die Verjährung solcher Ansprüche eingeschränkt (NJW-aktuell H. 51/2022, 6).

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