Marode. Zuständigkeitsfragen sind Juristen vertraut. Wenn es um Eigentumswohnungen geht, betreffen sie oft die Abgrenzung der Kompetenzen von Gemeinschaft und einzelnen Eigentümern. In dieser Hinsicht muss sich der BGH am 20.2. abermals mit Sanierungsmaßnahmen an Gebäudeteilen befassen. Zuletzt ging es dort um die Erneuerung von Stellplätzen und die nachträgliche Änderung des Verteilungsschlüssels für Zahlungen in die Erhaltungsrücklage (NJW-aktuell H. 7/2025, 6) sowie um kaputte Dachfenster und Garagen (NJW-aktuell H. 4/2024, 6). Nun hat es der V. Zivilsenat mit Balkonen zu tun, bei denen die Ablösung und der Absturz von Betonelementen drohten. Die Grünfläche darunter ist bereits abgesperrt worden, damit niemand zu Schaden kommt. Nach der Teilungserklärung hat jeder Immobilieneigner die Vorbauten „auf seine Kosten instandzuhalten und instandzusetzen“. Auf einer Versammlung wurde über drei von einem Sachverständigen erstellte Varianten für die Reparaturarbeiten abgestimmt – keine fand eine Mehrheit.
Der Kläger pocht nun darauf, dass die äußere Gestaltung der Anlage laut Teilungserklärung einheitlich sein müsse. Zudem sei eine Beauftragung durch jeden einzelnen Wohnungseigentümer völlig unrealistisch: Ein koordiniertes Vorgehen wäre dann unmöglich; vielmehr würde eine Vielzahl unterschiedlicher Werkunternehmer zu verschiedenen Zeitpunkten beauftragt. Daher hat er die ablehnenden Beschlüsse angefochten. Zugleich möchte er, dass die Justiz die fehlende Zustimmung der Miteigentümer für einen bestimmten Plan des Experten ersetzt. Womit er allerdings sowohl beim AG Oldenburg in Holstein als auch beim LG Itzehoe auf Granit biss. Die Gemeinschaft besitze keine Beschlusskompetenz, so die Richter im hohen Norden, weil die Erhaltungslast für die Balkone durch die Teilungserklärung – abweichend von den gesetzlichen Vorschriften – eindeutig auf die einzelnen Eigentümer übertragen worden sei. Nur sie dürfen demnach über das Ob und das Wie von Maßnahmen entscheiden – auch wenn es gerade in großen Gemeinschaften schwierig sein könne, Sanierungsarbeiten aufeinander abzustimmen. Auch dass jenes Regelwerk ein einheitliches Erscheinungsbild verlangt, beirrte die Vorinstanzen nicht: Dies habe nur zur Folge, dass die Gemeinschaftsmitglieder daran gebunden seien. Bei einem Verstoß könnten sie immerhin auf Unterlassung oder Beseitigung in Anspruch genommen werden.
Sonstiges. Das BAG urteilt über Forderungen des Pensions-Sicherungs-Vereins zur Insolvenztabelle. Das BVerwG befasst sich mit Abschiebungen nach Griechenland, der BFH erneut mit dem „besonderen elektronischen Steuerpostfach“ (beSt). Und Rosenmontag, Fastnacht sowie Aschermittwoch fallen allesamt in diese Woche.
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