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Edler von Rabenstein / Adobe

Familienstiftungen sind meist nicht gemeinnützig und genießen daher kaum Steuervorteile. Wie weit diese reichen, prüft der BFH in einem Fall, in dem noch gar nicht geborene Enkel von höheren Freibeträgen profitieren sollten. Wann Wohnungsgröße und Heizkosten unangemessen hoch sind, klärt das BSG in zwei Fällen von Bürgergeld – der früheren Grundsicherung für Arbeitslose.

22. Feb 2024

Familienstiftungen. Die meisten Stiftungen dienen gemeinnützigen Zwecken, sie können aber auch beispielweise den Erhalt des Familienvermögens beabsich­tigen. Dann werden sie nur in engen Grenzen vom Steuerrecht begünstigt. Alle 30 Jahre unterliegen sie anstelle der Erbschaft- und Schenkungsteuer der Ersatzerbschaftsteuer. Über die Reichweite solcher Vorteile beugt sich am 28.2. der BFH. Juristischer Kern des Prozesses ist das sogenannte Stiftungsprivileg. Danach richten sich die Steuerklasse und der Freibetrag nach dem Verwandtschaftsverhältnis des „entferntest Berechtigten“ – eine Formulierung aus § 15 II 1 ErbStG – zu dem Erblasser oder Schenker, der bei Errichtung der Institution in der Stiftungsurkunde festgelegt wurde. Vor dem FG Niedersachsen geklagt (und verloren) hat ein Ehepaar, das unter dem Namen „U. Familienstiftung“ eine juristische Person gegründet hatte, die von der Aufsichtsbehörde genehmigt wurde. Die Gatten verpflichteten sich, die Einrichtung mit einem Erbbaurecht an einem Grundstück mit einem Mehrfamilienhaus im Wert von 300.000 Euro sowie einem Barbetrag von 150.000 Euro auszustatten. Zweck sollten die angemessene Versorgung der beiden Stifter, die finanzielle Unterstützung ihrer Tochter sowie – nach Wegfall der Vorgeneration – der zu diesem Zeitpunkt noch nicht geborenen Enkelkinder sein.

Die Ehefrau (bis dahin Eigentümerin der Immobilie) übertrug diese wie vorgesehen an die Stiftung und übernahm die Schenkungsteuer, wobei das Finanzamt den Wert des Grundbesitzes zwar deutlich höher einstufte, aber die günstigste Steuerklasse akzeptierte. Doch bezog es auch die künftigen Enkel und Ur­enkel mit deren deutlich niedrigerem Freibetrag von 100.000 Euro (§ 16 I Nr. 4 ErbStG – „übrige Personen der Steuerklasse I“) ein, so dass es knapp 60.000 Euro verlangte. Das fand die Zustimmung der Richter in der Landeshauptstadt an Leine und Ihme. Die „ent­ferntest Berechtigten“, die die Satzung einbezog, sollten schließlich ebenfalls profitieren. „Der Stiftungszweck endet gerade nicht mit der Begünstigung der im Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung gerade einmal 22-jährigen Tochter der Stifter.“ Entgegen Stimmen in der Fachliteratur müsse der Kreis der Begünstigten nicht danach bemessen werden, ob die nach der Satzung bevorteilten Personen bei der Errichtung der Familienstiftung tatsächlich schon geboren worden seien.

Bürgergeld. Der Bedarf für Unterkunft und Heizung wird beim Bürgergeld – früher: Grundsicherung für ­Arbeitsuchende – in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erstattet, soweit diese angemessen sind. Fallen sie zu hoch aus, darf die Behörde deren Reduzierung verlangen (§ 22 I 1 und 3 SGB II). Das BSG befasst sich am 28.2. mit zwei Fällen dieser Art aus Berlin. Die Akten sind schon etwas angestaubt – beide Klagen wurden im Jahr 2013 am SG der Bundeshauptstadt eingereicht. Die obersten Sozialrichter wollen nun klären: Gilt eine Kostensenkungsaufforderung als Grundlage dafür, tatsächlich angefallene Heizkosten zu bezahlen, als unangemessen, wenn der Grundsicherungsträger lediglich auf die von ihm als angemessen er­achtete Bruttowarmmiete hinweist? Und zwar ohne dabei zwischen Grundmiete, „kalten“ Nebenkosten und Heizkosten zu differenzieren. Zumal wenn das Ver­langen auch sonst keine weiteren Ausführungen dazu enthält, ob die Ausgaben wegen der Kosten der Unterkunft bzw. der Heizung verworfen werden. Tatsäch­liche Aufwendungen für die Wohnung seien in vollem Umfang zu übernehmen, wenn sie die Höchstbeträge nach § 12 I WoGG zuzüglich eines „Sicherheitszuschlags“ von 10 % nicht überschreiten, hatte das LSG unter anderem entschieden. Die Grundlagen der da­maligen Mietspiegel in der Spree-Stadt seien ohnehin unschlüssig. Bei zentraler Warmwassererzeugung ist zudem die Angemessenheitsgrenze für die Heizkosten der Vorin­­­­stanz zufolge in beiden Fällen um angemessene Aufwendungen für die Erhitzung des kalten ­Nasses zu ergänzen. Einen Freiraum ließen die berlin-brandenburger Oberrichter immerhin den Entscheidern in den Amtsstuben: Die Aufforderung zur Reduzierung der Ausgaben müsse keine Ausführungen dazu ent­halten, ob der Leistungsträger die Kosten der Unterkunft und/oder jene der Heizung als unangemessen betrachtet.

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Prof. Dr. Joachim Jahn ist Mitglied der NJW-Schriftleitung.