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Die Termine der 9. Kalenderwoche
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Wenn schon die Versicherung nicht zahlt – muss dann wenigstens der Staat Gastronomen und andere Gewerbetreibende für Corona-Schließungen entschädigen? Das will der Bundesgerichtshof klären. Und am Bundesarbeitsgericht geht es darum, wann ein Arbeitgeber die Kosten für eine berufliche Qualifizierung seiner Mitarbeiter zurückverlangen kann.

Prof. Dr. Joachim Jahn ist Mitglied der NJW-Schriftleitung, 2. Mrz 2022.

Staatshaftung. Kaum hat der BGH darüber entschieden, ob und wann eine Versicherung für die Schließung von Gaststätten wegen Corona zahlen muss (NJW-­aktuell H. 4/2022, 6), hat er nun am 3.3. darüber zu richten, ob der Staat Gastronomen und Hoteliers hierfür zu entschädigen hat. Der Betreiber einer Eventlocation namens Schloss Diedersdorf im brandenburgischen Landkreis Teltow-Fläming hatte sein Restaurant schließen müssen, nachdem das Gesundheitsministerium in Potsdam im März 2020 die „Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Corona-Virus SARS-CoV2 und COVID-19“ erlassen hatte. Nur noch ein Außerhausverkauf von Speisen und Getränken blieb ihm erlaubt. Eine Behörde seiner Gemeinde schickte ihm zudem ein entsprechendes Schreiben. Damit er besser über die Runden kam, gewährte ihm die Investitionsbank des Bundeslands eine Corona-Soforthilfe von 60.000 Euro. Die darüber hinausgehenden Einbußen will sich der Gastwirt vom Staat ausgleichen lassen: Täglich seien ihm Umsätze von knapp 5.500 Euro entgangen. Dabei pocht er auf das IfSG und das brandenburgische Ordnungsbehördengesetz. Ferner macht er einen enteignenden bzw. enteignungsgleichen Eingriff geltend und stützt sich auf § 839 I BGB (Amtspflichtverletzung) iVm Art. 34 S. 1 GG (Staatshaftung).

Das LG Potsdam und das OLG Brandenburg verweigerten dem selbst gesund gebliebenen Mann jede weitere Zahlung. Denn die Eindämmungs-VO sei rechtmäßig gewesen, Schadensersatzansprüche schieden deshalb aus – zumal die für die Gesetzgebung zuständigen Amtsträger Amtspflichten in der Regel nur gegenüber der Allgemeinheit zu erfüllen hätten. Und Ansprüche nach § 56 I 1 IfSG aF kämen nicht in Betracht, weil dort nur „Ausscheider“, „Ansteckungsverdächtige“, „Krankheitsverdächtige“ und „sonstige Träger von Krankheitserregern“ – also selbst infizierte Personen – genannt seien.

Fortbildung. Einen Teil der Kosten für eine Qualifizierungsmaßnahme fordert eine Reha-Klinik am 1.3. vor dem BAG von einer Altenpflegerin zurück. Die Frau war dort fast drei Jahre lang mit einem Bruttomonatsgehalt von knapp 3.000 Euro beschäftigt. Ein Jahr vor ihrem Ausscheiden schloss sie mit dem Unternehmen einen Fortbildungsvertrag zur Wundfachtherapeutin. Danach bezahlte es ihr einen 18-tägigen Kurs zum Preis von rund 1.900 Euro und stellte sie solange bezahltermaßen von der Arbeit frei. Endete das Anstellungsverhältnis vor Ablauf eines halben Jahres nach Abschluss der Maßnahme, sollte die Frau für jeden Monat ein Sechstel der Kosten (inklusive Gehalt) zurückzahlen. Zwei Tage vor Ende der Fortbildung kündigte sie ihren Job fristgerecht, woraufhin der Arbeitgeber vier Sechstel seiner Ausgaben zurückforderte: Die Mitarbeiterin habe den Fortbildungsvertrag schließlich ohne jeden Druck abgeschlossen; die erworbenen Kenntnisse könne sie auch im Rahmen eines anderen Arbeitsverhältnisses nutzen, so dass ihr eigenes Interesse daran überwiege. Die verteidigte sich damit, er enthalte eine „faktische Endlosbindung“: Eine Verlängerung der Bindungsfristen um Abwesenheitszeiten sei unzulässig, wenn diese auch Elternzeit, Mutterschutz, Pflegezeit oder Zeiten wegen Krankheit erfasse; mehr als ein halbes Jahr sei bei einer so kurzen Fortbildungsdauer unangemessen. Das ArbG Würzburg und das LAG Hamm gaben ihr recht: Im Kern seien die Regelun­gen zwar zulässig gewesen. Aber sie seien insgesamt unwirksam, weil eine der Klauseln nicht ausreichend nach dem Grund für eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses differenziert habe.

Narreteien. Dass die Terminkalender mancher Bundesgerichte in dieser Berichterstattungswoche nicht ganz so prall gefüllt sind, dürfte – trotz Corona und dem kurzfristig ausgebrochenen Angriff Russlands auf die Ukraine – mit dem Ende der Faschings- bzw. Karnevalszeit zusammen­hängen. Nach den Höhepunkten am Rosenmontag und Fastnachtsdienstag ist am Aschermittwoch erstmal wieder Schluss mit dem närrischen Treiben. Doch egal, ob man danach eine Fastenzeit einleitet oder sich weiter allen irdischen Gelüsten hingibt – das Osterfest ist schon in Sicht.