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Die Termine der 9. Kalenderwoche
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Fast wäre die Ampelregierung darüber gestolpert: das sogenannte Heizungsgesetz. Das BVerfG untersucht, ob die Bundestagsabgeordneten damals von den Koalitionspartnern überrumpelt wurden. Der BGH hat allerhand zu beraten und zu verkünden. Und über einen möglichen Anspruch auf Lohnfortzahlung wegen Annahmeverzugs des Arbeitgebers urteilt das BAG.

17. Feb 2026

Beratungspause. Das sogenannte Heizungsgesetz, das eigentlich Gebäudeenergiegesetz heißt und seinen Vor­läufer schon unter Ex-Kanzlerin Angela Merkel (CDU) hatte, war eine der großen Belastungsproben für die Ampelkoalition – insbesondere ihren damaligen Vizekanzler Robert Habeck (Grüne). Der musste schließlich seinen Staatssekretär Patrick Graichen wegen Vor­würfen der Vetternwirtschaft entlassen. Verabschiedet (und bereits abermals novelliert) ist es längst. Das BVerfG verhandelt am 26.2. dazu über eine grundsätzliche Frage: Wieviel Zeit können Abgeordnete beanspruchen, um sich vor der endgültigen Abstimmung in einen Gesetzentwurf der Regierung einzuarbeiten?

Nach diversen Anhörungen, Ausschusssitzungen und Änderungen erhielten die Volksvertreter am 5.7.​2023 die umfangreiche Endfassung – und sollten den weitreichenden Vorschriften zum Betrieb von Heizungen etwa mittels Wärmepumpen durch Gebäudeeigen­tümer, gegen die ganze Kampagnen geführt wurden („Heizhammer“), schon zwei Tage später ihren Segen geben. Dagegen zog der seinerzeitige CDU-Parlamentarier Thomas Heilmann als Einzelkämpfer vor das höchste Gericht und erreichte einen einstweiligen Stopp der Schlussabstimmung (NJW 2023, 2561). Heilmann ist übrigens durchaus ein „Umweltaktivist“: Auch nach seinem Ausscheiden aus dem Bundestag ist er Vorsitzender der Klimaunion – einer CDU/CSU-internen Gruppierung, die sich gegen eine Verwässerung der Energiewende wendet. Mit einem Eilantrag, im Jahr 2024 auch eine Turbo-Änderung des Klimaschutzgesetzes zu vertagen, lief er allerdings in Karlsruhe auf. Anders im Jahr davor, als der Zweite Senat vor­läufig befand: Der (jetzt im Februar zu erörternde) Haupt­sacheantrag im Organstreitverfahren erscheine mit Blick auf das Recht Heilmanns auf „gleichberechtigte Teilhabean der parlamentarischen Willensbildung“ (Art. 38 I 2 GG) weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Die Folgenabwägung führte zu dem Ergebnis, dass die Gründe für eine einstweilige Anordnung überwögen. Hier übersteige das ­Interesse an der Vermeidung einer irreversiblen Ver­letzung der Beteiligungsrechte den Eingriff in die Verfahrensautonomie des Bundestags, der die Umsetzung des Gesetzgebungsverfahrens bloß verzögere.

Arbeitsanfall. Viel zu tun hat der BGH: Am 25.2. verhandelt er über einen Ex-Referatsleiter für Beschaffungswesen beim OLG Jena, den das LG Gera wegen Untreue und Vorteilsannahme verurteilt hat. Am 24.2. verkündet er seine Urteile über eine Klage des Königreichs Marokko, das sich von Medien zu Unrecht bezichtigt sieht, den französischen Präsidenten mit der Überwachungssoftware „Pegasus“ ausgespäht zu haben (NJW-aktuell H. 46/2025, 6), und am 27.2. über die Pflichten von Wohnungseigentümern bei einem steckengebliebenen Bau (NJW-aktuell H. 50/2025, 6).

Nachzahlung. Ob ein entlassener Warehouse Super­visor Anspruch auf Lohnfortzahlung wegen Annahmeverzugs des Arbeitgebers hat, entscheidet am 25.2. das BAG. Während er Arbeitslosengeld bezog, übersandte ihm das Unternehmen sechs Stellengebote aus einem Internetportal, um einen sogenannten Zwischenverdienst zu erzielen – im Gegensatz zu vier Vorschlägen der Agentur für Arbeit bewarb er sich jedoch „­böswillig“ auf keines davon. Inzwischen hat die Firma die Kündigung zurückgenommen, aber nichts nachgezahlt.

Ferner. Mit der Analyse von Abrechnungsdaten einer privaten Krankenversicherung für das Angebot von Gesundheitsprogrammen beschäftigt sich das BVerwG ebenso wie mit einer Entschädigung für den Bau von Biberdämmen. Ob die Vogelschutzrichtlinie dem Bau einer Straße in Österreich entgegensteht, klärt der EuGH. Am BFH geht es um nachträgliche Einlagen ­eines Kommanditisten.

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Prof. Dr. Joachim Jahn ist ständiger Autor der NJW.