Arbeitsförderung. Die Suche nach einem neuen Job ist für Arbeitslose oft schwer – zumal wenn sie schon lange keine Beschäftigung haben. Arbeitgeber, die einen solchen Bewerber einstellen, können daher zwei Jahre lang von der Bundesagentur für Arbeit (BA) bzw. von kommunalen Trägern unterstützt werden, um dessen Eingliederung ins Arbeitsleben zu fördern (§ 16e SGB II). Das BSG will am 4.3. klären, ob dies voraussetzt, dass die Anstellung eine Pflicht zur Arbeitslosenversicherung beinhaltet. Das LSG Mecklenburg-Vorpommern meint ja und hat zwei Klägerinnen eine Fahrtkostenbeihilfe (§ 44 SGB III) bzw. ein Einstiegsgeld (§ 16b I 1 SGB II) verwehrt. Im ersten Fall geht es um eine Erzieherin, die eine befristete Arbeitsgelegenheit beim Arbeitslosenverband Deutschland e.V. (ALV) angenommen hatte. Das Jobcenter lehnte ihren Antrag auf Erstattung ihrer Fahrtkosten ab: Es handele sich nicht um eine versicherungspflichtige Beschäftigung auf dem ersten Arbeitsmarkt, denn es würden zwar Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge gezahlt, jedoch keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung.
Im Gegensatz zum SG Neubrandenburg fand dies die Zustimmung der zweiten Instanz in Neustrelitz: Die Frau übe ihre Tätigkeit bei einem von der BA zugelassenen Träger aus; die Maßnahme werde durch eine weitgehende Übernahme des Arbeitsentgelts im Sinne einer „Arbeitsgelegenheit in der Entgeltvariante“ subventioniert – weitere Zahlungen aus dem Vermittlungsbudget stellten eine „Doppelförderung“ dar. Genauso verlief der Prozess einer anderen Erzieherin, die sich vom Jobcenter ein Einstiegsgeld für ihre Tätigkeit beim ALV wünschte: Tatbestandsvoraussetzung sei eine Versicherungspflicht in allen vier gesetzlichen Versicherungszweigen, entschieden die Oberrichter. Schließlich würden durch diesen Job gerade keine Anwartschaften in der Arbeitslosenversicherung begründet, so dass gegebenenfalls wieder steuerfinanzierte Leistungen bezogen würden. Der Wohlfahrtsverband bildete sich im Jahr 1990 unter dem Namen „Arbeitslosenverband der DDR e.V.“ aus regionalen Selbsthilfeinitiativen, als nach der Wiedervereinigung auch in den neuen Bundesländern Menschen nach einer Entlassung keine neue Anstellung fanden.
Rechtsstaat. Die Lage des Rechtsstaats in osteuropäischen Ländern beschäftigt den EuGH in der Berichterstattungswoche gleich zweimal. Am 2.3. will er über die Besetzung freier Richterstellen am obersten Gericht Polens urteilen. Vorgelegt hat die Akten das oberste Verwaltungsgericht des Landes. Dort klagen fünf Bewerber, die erfolglos an einem Auswahlverfahren des Landesjustizrats teilgenommen hatten. Sie beanstanden, dass die Richtermacher dem Staatspräsidenten Andrzej Duda andere Kandidaten zur Ernennung vorgeschlagen haben. Generalanwalt Evgeni Tanchev hält die mangelnde Überprüfbarkeit der Beurteilungen, die auf ein Gesetz von 2019 zurückgeht, für unvereinbar mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 I Unterabs. 2 EUV). In seinen Schlussanträgen hat er übrigens auch das BVerfG dafür gerüffelt, dass es das EuGH-Urteil zum Anleihenkauf der EZB im PSPP-Programm zu einem nicht anwendbaren Ultra-vires-Akt erklärt hat. Zu zwei weiteren Verfahren über die Unabhängigkeit der polnischen Justiz hat Tanchev mittlerweile ebenfalls Stellung genommen (NJW-aktuell H. 1–2/2021, 6); die Urteile sind noch nicht terminiert. In ihren Kalender geschrieben haben sich die Europarichter hingegen bereits fünf Fälle zur Rechtsstaatlichkeit in Rumänien: Am 4.3. soll Generalanwalt Michal Bobek seine Gutachten präsentieren.
Freihandel. Das europäisch-kanadische Freihandelsabkommen CETA hat nicht nur etliche Demonstranten auf die Straße getrieben, sondern auch zu mehreren Klagen vor dem BVerfG geführt. Eine davon ist ein Organstreitverfahren der Linksfraktion. Sie wirft dem Parlament vor, die Bundesregierung vor ihrer Abstimmung im EU-Ministerrat nicht ausreichend an die Kandare genommen zu haben (NJW-aktuell H. 42/2020, 6). Darüber will der Zweite Senat am 2.3. befinden.