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Die Termine der 8. Kalenderwoche
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In der Berichtswoche geht es beim BVerfG und beim BVerwG um Politik, nämlich um die Förderung der AfD-nahen Desiderius-Erasmus-Stiftung (Karlsruhe) und um staatliche Eingriffe in die Energiewirtschaft während des Russland-Embargos (Leipzig). Der BGH befasst sich mit einem Streit um Software zu Spielkonsolen und dem Bau eines Swimmingpools im Gemeinschaftsgarten.

16. Feb 2023

Förderung AfD-naher Stiftung. Der Zweite Senat des BVerfG wird am 22.2. sein Urteil zur Desiderius-Erasmus-Stiftung e.V. (DES) verkünden. Es ergeht in einem Organstreitverfahren der AfD, die sich mit ihren Anträgen dagegen wendet, dass die DES bislang nicht an der staatlichen Förderung politischer Stiftungen auf Bundesebene in Form von Globalzuschüssen beteiligt wird. Das Verfahren richtet sich gegen den Deutschen Bundestag, dessen Haushaltsausschuss, die Bundesregierung, das Bundesinnenministerium sowie das Bundesministerium der Finanzen. Gegenstand ist die Frage, ob die AfD durch die bislang fehlende staatliche Förderung einer ihr nahestehenden Stiftung in ihrem Recht auf Chancengleichheit aus Art. 21 I 1 GG und/oder aus Art. 3 I GG verletzt ist. Das BVerfG hatte im Oktober vergangenen Jahres hierüber mündlich verhandelt.

Energieversorgung und Embargo. Am gleichen Tag verhandelt das BVerwG über die Anordnung einer Treuhandverwaltung nach dem Energiesicherungsgesetz. Betroffen davon sind deutsche Tochtergesellschaften eines russischen Mineralölkonzerns, die Beteiligungen an diversen Raffinerien wie der in Schwedt/Oder halten und knapp 12 % der gesamten inländischen Erdölverarbeitungskapazität auf sich vereinen. Die Raffinerie in Schwedt ist auf die Verarbeitung russischen Rohöls ausgelegt und stellt die Grundversorgung des Nordostens Deutschlands mit Mineralöl sicher. Im März 2022 befürchteten die Unternehmen eine drohende Insolvenz, weil mehrere ihrer Vertragspartner die Zusammenarbeit wegen der unionsrechtlichen Sanktionsregelungen einstellten oder dies ankündigten. Nachdem das Bundeswirtschafts­ministerium zunächst in einem sogenannten Letter of Comfort klargestellt hatte, dass die Unternehmen als Inlandsgesellschaften nicht unter die Sanktionsregelungen fielen, ordnete es später gemäß § 17 EnSG die Treuhandverwaltung durch die Bundesnetzagentur an. Begründet wurde dies mit einer drohenden Beeinträchtigung der Versorgungssicherheit. Die Klägerinnen halten die Anordnung für rechtswidrig.

Softwarestreit um Spielkonsolen. Der BGH verkündet am 23.2. ein Urteil zur urheberrechtlichen Zulässigkeit einer „Cheat-Software“. Dabei handelt es sich um Programme, mit denen Computerspiele manipuliert werden können. In dem Fall nimmt ein Unternehmen, das solche Konsolen und Spiele vertreibt, Produzenten von Ergänzungssoftware auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz in Anspruch. Mit der Software der Beklagten konnten Gamer bestimmte Beschränkungen in Computerspielen der Klägerin umgehen, etwa die Limitierung eines „Turbos“ oder die Freischaltung weiterer Fahrer in einem Rennspiel. Die Programme veränderten dazu Daten, die im Arbeitsspeicher der Spielkonsole abgelegt waren. Die Klägerin hält dies für eine unzulässige Umarbeitung ihrer Computerspiele. In der ersten Instanz bekam sie Recht, das OLG war hingegen der Ansicht, die Software greife lediglich in den Ablauf der Computerspiele ein. Dieser gehöre aber nicht zum Schutzgegenstand von § 69a UrhG.

Pool im Gemeinschaftsgarten. Darf ein Wohnungseigen­tümer in dem Teil des Gartens, für den ihm ein Sondernutzungsrecht zusteht, einen Swimmingpool bauen? Über diese Frage verhandelt am 24.2. der BGH. Die Parteien bewohnen zwei Doppelhaushälften auf einem im Gemeinschaftseigentum stehenden Grundstück. Nach der Gemeinschaftsordnung wird dessen Nutzung ausschließlich auf den an ihr jeweiliges Sondereigentum anschließenden Teil beschränkt. Ausweislich einer späteren Ergänzung sind die Eigentümer insoweit allein für Reparaturen und Instandhaltungen verantwortlich. Einen Beschluss, der den Bau eines Pools gestattet, gibt es nicht. Das reichte AG und LG, um dem Unterlassungs­antrag stattzugeben. Nach der Neufassung des WEG zum 1.12.​2020 gebe es einen Beschlusszwang für jede nicht durch Vereinbarung gestattete bauliche Veränderung. Die Beklagten meinen hingegen, dieses Erfordernis sei durch die Gemeinschaftsordnung und deren Ergänzung abbedungen.

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Red.