Fiktive Kosten. Da kann man wirklich mal von einer Grundsatzfrage sprechen: Bei Werkverträgen hat der BGH vor drei Jahren eine Kehrtwende vollzogen – sein VII. Zivilsenat macht seither den Ersatz von Kosten für eine Mängelbeseitigung davon abhängig, dass sie tatsächlich angefallen sind. Der für das Kaufrecht zuständige V. Zivilsenat möchte dagegen an der traditionellen Karlsruher Linie hierzu festhalten. In einem einschlägigen Fall hat er deshalb bei seinen Kollegen angefragt, ob sie dabei bleiben, dass der „kleine“ Schadensersatz (also eine Zahlung statt der ausgebliebenen Leistung) nicht mehr für fiktive Beseitigungskosten verlangt werden kann. Die erklärten in ihrer ausführlichen Antwort, sie wollten ihre Haltung nicht erneut ändern – das führe aber keineswegs zu einer Divergenz (und somit der Notwendigkeit, den Großen Senat für Zivilsachen einzuschalten). Denn die Rechtsfrage sei nicht im Allgemeinen Schuldrecht (§§ 280 f. BGB) verankert, sondern nach den jeweiligen Vertragstypen zu beurteilen. Auch bleibe man dabei, dass sich der Schadensersatzanspruch eines Bestellers gegen den Architekten bei Planungs- und Überwachungsfehlern, die sich im Bauwerk realisiert haben, auf Vorfinanzierung „in Form der vorherigen Zahlung eines zweckgebundenen und abzurechnenden Betrags“ richten könne (§§ 634 Nr. 4, 280 BGB).
Am 26.2. wollen Deutschlands oberste Kaufrechtler nun ihre collegialiter bestätigte Entscheidungsfreiheit nutzen, um die Akten über ihren Ausgangsfall zu schließen. Das dürfte die Kläger optimistisch stimmen, die nach dem Erwerb einer Eigentumswohnung im Jahr 2014 an ihrer Schlafzimmerwand Feuchtigkeit entdeckt und dem Verkäufer vergeblich eine Frist zur Abhilfe gesetzt hatten. Im Kaufvertrag hatte er freilich auf frühere Schäden dieser Art hingewiesen und versprochen, deren Behebung zu übernehmen, falls sie bis Ende des folgenden Jahres erneut aufträten.
Optimierte Gehaltszahlungen. Wenn ein Arbeitgeber die Gehälter seiner Beschäftigten mit Sachleistungen aufstockt, kann das bis zu einer bestimmten Höhe Steuern und Sozialabgaben sparen. Doch liegen die Voraussetzungen dafür auch vor, wenn das Unternehmen im Gegenzug eigens einen Lohnverzicht verlangt hat? Das BSG hat sich für den 23.2. eine Klage vorgenommen, bei der das LSG Bayern keine zur „Optimierung“ geeignete Lohnverwendungsabrede anerkannt hatte, sondern eine beitragsrechtlich zu beachtende Gehaltsumwandlung. Darin geht es um ein Möbelhaus, das seinen Mitarbeitern Zuschüsse für den Arbeitsweg, die Kinderbetreuung und die Internetnutzung gewährt hatte. Dazu kamen Tankgutscheine, Restaurantschecks sowie ein Entgelt für die Vermietung der Außenfläche ihrer privaten Autos als Werbefläche.
Diskrete Schlapphüte. Wenn das BVerwG Verhandlungstermine zu Klagen gegen den Bundesnachrichtendienst ankündigt, liest sich das immer ein wenig so spannend wie ein Spionageroman: Da die Leipziger Bundesrichter dann stets in erster und letzter Instanz zuständig sind, gibt es keine Entscheidungen von Vorinstanzen, die Außenstehenden den Sachverhalt zusätzlich erhellen. Den knappen Angaben zufolge geht es am 24.2. um einen Mann, der sich vom BND belogen glaubt. Er fühle sich bei Auslandsaufenthalten im nordafrikanischen, europäischen und nordamerikanischen Raum „andauernd und systematisch überwacht und bedrängt“. Auf seine Anfrage hin hat ihm der Geheimdienst mitgeteilt, zu seiner Person seien keine Daten gespeichert. Doch das hält der Kläger für unzutreffend und fordert vor Gericht weitere Auskünfte.
Umkämpfte Kopftücher. Kopftuchverbote für Musliminnen beschäftigen am 25.2. den EuGH. Generalanwalt Athanasios Rantos will dann seine Gutachten zu Vorlagen des BAG und des ArbG Hamburg vorstellen. Im ersten Fall geht es um eine Filiale der Drogeriemarktkette Müller, im anderen um einen überkonfessionellen Kindergarten.