Hanfmedizin. Worüber der BGH am 12.2. verhandelt, ist auch ganz aktuell Gegenstand einer politischen Kontroverse nicht nur zwischen den schwarz-roten Koalitionspartnern im Bund, sondern auch innerhalb der Union: Die Verschreibung und der Kauf von Medizinal-Cannabis über das Internet von Ärzten und Versandhändlern, und dies auch aus dem Ausland. Gesundheitsministerin Nina Warken (CDU) will beides einschränken, weil sie Missbrauch sieht; in ihrer eigenen Fraktion gibt es allerdings die Befürchtung, dass der Gesetzentwurf zu weit geht. Und die SPD ist ohnehin gegen eine Verschärfung. Auswüchse wittert ähnlich wie Warken auch die Wettbewerbszentrale: Sie klagt gegen ein Internetportal zur Vermittlung von Behandlungen durch Mediziner mit dem Hanfprodukt. Interessenten erhalten dort die Möglichkeit, hierfür Termine mit niedergelassenen Ärzten zu vereinbaren. Dafür erhält das verklagte Unternehmen von diesen eine Vergütung. Hinzu kommt: Eine Schwestergesellschaft ist eine pharmazeutische Großhändlerin mit der Erlaubnis zur Einfuhr von und zum Handel mit Arzneimitteln mit Schwerpunkt auf Medizinal-Cannabis. Zu diesem Konzern gehört außerdem ein Anbieter, der einen Marktplatz für Versandapotheken solcher Präparate betreibt und zudem Utensilien zum Konsum der mittlerweile teilweise legalisierten Droge liefert.
Das OLG Frankfurt a.M. sah denn auch einen Verstoß gegen § 10 I HWG in seiner jetzigen Fassung: Die Prozessgegnerin habe auf einigen ihrer Internetseiten für verschreibungspflichtige Arzneimittel in Form von medizinischem Cannabis geworben. Die im Urteil farbig abgebildeten Präsentationen (GRUR 2025, 1197) beinhalteten keine rein informativen Angaben oder bloße Aufklärungen ohne Werbeabsicht. Vielmehr zielten sie darauf ab, dass die Portalnutzer bei den Ärzten auf eine Verschreibung drängten und hierdurch den Verkauf solcher Arzneimittel fördern sollten. Auch hielten die Oberrichter das Geschäftsmodell der beiden anderen Konzerngesellschaften für relevant, um diesen Zweck zu bejahen. Wegen der erhaltenen Provisionen argwöhnten sie überdies einen Verstoß der ärztlichen Kooperationspartner gegen deren Berufsrecht.
Weiteres. Der BFH urteilt am 10.2. in zwei Fällen wieder einmal über die Verwendung des „besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs“ (beSt). Am selben Tag entscheidet der EuGH über eine Klage der WhatsApp Ireland Ltd., die das Kohärenzverfahren nach der DS-GVO betrifft – und damit die verbindliche Wirkung einer Entscheidung des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA), wenn die Aufsichtsbehörden verschiedener EU-Länder unterschiedlicher Ansicht sind.
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