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Die Termine der 7. Kalenderwoche
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Zur teilweisen Legalisierung des Cannabis-Konsums gehören auch Erleichterungen bei der Verschreibung entsprechender Medikamente. Ob es damit Missbrauch gibt, beschäftigt derzeit nicht nur die Politik, sondern auch den BGH. Dort klagt die Wettbewerbszentrale gegen eine Internetplattform, die Ärzte und Versandhändler vermittelt. Der EuGH antwortet dem BGH, ob ein Zusammenwirken von Aktionären auf Hauptversammlungen auch dann gemeldet werden muss, wenn sich dieses „acting in concert“ nur aus den Umständen schließen lässt.

4. Feb 2026

Hanfmedizin. Worüber der BGH am 12.2. verhandelt, ist auch ganz aktuell Gegenstand einer politischen Kontroverse nicht nur zwischen den schwarz-roten Koalitionspartnern im Bund, sondern auch innerhalb der Union: Die Verschreibung und der Kauf von Medizinal-Cannabis über das Internet von Ärzten und Versandhändlern, und dies auch aus dem Ausland. Gesundheitsministerin Nina Warken (CDU) will beides einschränken, weil sie Missbrauch sieht; in ihrer eigenen Fraktion gibt es allerdings die Befürchtung, dass der Gesetzentwurf zu weit geht. Und die SPD ist ohnehin gegen eine Verschärfung. Auswüchse wittert ähnlich wie Warken auch die Wettbewerbszentrale: Sie klagt gegen ein Internetportal zur Vermittlung von Behandlungen durch Mediziner mit dem Hanfprodukt. Inte­ressenten erhalten dort die Möglichkeit, hierfür Termine mit niedergelassenen Ärzten zu vereinbaren. Dafür erhält das verklagte Unternehmen von diesen eine Vergütung. Hinzu kommt: Eine Schwestergesellschaft ist eine pharmazeutische Großhändlerin mit der Erlaubnis zur Einfuhr von und zum Handel mit Arznei­mitteln mit Schwerpunkt auf Medizinal-Cannabis. Zu diesem Konzern gehört außerdem ein Anbieter, der ­einen Marktplatz für Versandapotheken solcher Präparate betreibt und zudem Utensilien zum Konsum der mittlerweile teilweise legalisierten Droge liefert.

Das OLG Frankfurt a.M. sah denn auch einen Verstoß gegen § 10 I HWG in seiner jetzigen Fassung: Die Prozess­gegnerin habe auf einigen ihrer Internetseiten für verschreibungspflichtige Arzneimittel in Form von medi­zinischem Cannabis geworben. Die im Urteil farbig ­abgebildeten Präsentationen (GRUR 2025, 1197) beinhalteten keine rein informativen Angaben oder bloße Aufklärungen ohne Werbeabsicht. Vielmehr zielten sie darauf ab, dass die Portalnutzer bei den Ärzten auf eine Verschreibung drängten und hierdurch den Verkauf solcher Arzneimittel fördern sollten. Auch hielten die Oberrichter das Geschäftsmodell der beiden an­deren Konzerngesellschaften für relevant, um diesen Zweck zu bejahen. Wegen der erhaltenen Provisionen argwöhnten sie überdies einen Verstoß der ärztlichen Kooperationspartner gegen deren Berufsrecht.

Kooperation. Über eine im Kapitalmarktrecht spannende Frage urteilt am 12.2. der EuGH: Der BGH hat ihn gefragt, ob die Stimmrechte mehrerer Inves­toren auf der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft auch dann zusammengerechnet werden müssen („acting in concert“), wenn sie ein gemeinsames Votum nicht ausdrücklich vereinbart haben, sich dieses aber aus „faktischen Gegebenheiten“ ergibt. Wichtig ist das bei Überschreiten diverser Schwellenwerte, was dann unter anderem der BaFin gemeldet werden muss – sonst drohen Anfechtungsklagen. Geregelt ist das in §§ 33 f. WpHG, die der Gesetzgeber auch nach Wirksamwerden der Transparenz-Richtlinie 2004/109/EG unverändert beibehalten hat. Hier traf es ausgerechnet oppositionelle Anteilseigner, denen das OLG Karlsruhe Verstöße gegen diese Vorschriften vorwarf und deshalb die Anfechtungsbefugnis absprach. Es sah eine Vielzahl von Indizien: etwa dieselbe Anschrift und die häufige Vertretung bei Aktionärstreffen durch dieselben Personen bzw. in zahlreichen Gerichtsverfahren jeweils mit denselben Argumenten durch dieselbe Kanzlei. Auch hätten sie ihr Rederecht untereinander abgestimmt und verfolgten gemeinsame Ziele bei der Besetzung von Aufsichtsrat sowie Vorstand der Beklagten. Doch der II. Zivilsenat in Karlsruhe hat Be­denken, dass die hergebrachten Vorschriften noch mit dem Unionsrecht vereinbar sind (NZG 2025, 703).

Weiteres. Der BFH urteilt am 10.2. in zwei Fällen ­wieder einmal über die Verwendung des „besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs“ (beSt). Am ­selben Tag entscheidet der EuGH über eine Klage der WhatsApp Ireland Ltd., die das Kohärenzverfahren nach der DS-GVO betrifft – und damit die verbind­liche Wirkung einer Entscheidung des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA), wenn die Aufsichtsbehörden verschiedener EU-Länder unterschiedlicher Ansicht sind.

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Prof. Dr. Joachim Jahn ist ständiger Autor der NJW.