Kartellregress. Vor einer heftig umkämpften Grundsatzfrage steht der BGH am 11.2.: Können Unternehmen, die vom Bundeskartellamt wegen verbotener Absprachen belangt worden sind, die gegen sie verhängten Bußgelder und ihre Anwaltskosten von den verantwortlichen Leitungspersonen zurückholen? Das OLG Düsseldorf hat dies in den beiden Fällen verneint, die jetzt dem Karlsruher Kartellsenat vorliegen. Sein Argument: Die gesellschaftsrechtlichen Vorschriften, nach denen Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder dem Unternehmen den Schaden durch ihre Pflichtverletzungen zu ersetzen haben, erstreckten sich nicht auf Kartellbußgelder gegen selbiges. Denn wenn es bei seinem Leitungsorgan Regress nehmen könnte, würde der Zweck der Sanktion vereitelt: Mit der Unternehmensgeldbuße solle schließlich gerade das Vermögen der Gesellschaft nachhaltig getroffen werden. Daher müsse ein schuldiger Manager der Gesellschaft auch nicht ihre IT- und Rechtsanwaltskosten zur Abwehr des Bußgelds erstatten. Hier handelte es sich um einen GmbH-Geschäftsführer, der zugleich Vorstandschef der Mutter-AG aus der Edelstahlproduktion war.
Wohnungseigentum. Nach der großen WEG-Reform muss der BGH erneut über Kostenverteilungen entscheiden, die von der Teilungserklärung abweichen. Ging es zuvor um kaputte Dachfenster und Garagen (NJW-aktuell H. 4/2024, 6), verkündet er am 14.2. zwei weitere Judikate. Zum einen betrifft dies abermals Stellplätze, für deren Sanierung nun auch Eigentümer ohne Parkfläche zahlen sollen. Der andere Prozess betritt Neuland: Erstmals ist über eine nachträgliche Änderung des Verteilungsschlüssels für Zahlungen in die Erhaltungsrücklage zu urteilen. Verhandelt haben die Bundesrichter darüber bereits im vergangenen Oktober (NJW-aktuell H. 42/2024, 6).
Untätigkeit. Wer von seinem Arbeitgeber entlassen und freigestellt wird und dagegen vor Gericht streitet, kann nach gewonnener Kündigungsschutzklage sogenannten Annahmeverzugslohn verlangen. Den fordert ein geschasster Senior Consultant am 12.2. vor dem BAG. Seine Beratungsfirma hatte ihm während des laufenden Prozesses 43 Stellenangebote weitergeleitet. Sein Gegenargument: Er sei nicht gehalten, während seiner Freistellung ein anderweitiges Dauerarbeitsverhältnis einzugehen. Denn so würde womöglich eine Konkurrenzsituation zwischen altem und neuem Arbeitgeber geschaffen. Sein bisheriger Brötchengeber kontert, der Ex-Mitarbeiter habe böswillig anderweitigen Verdienst unterlassen (§ 615 S. 2 BGB). Die Vorinstanzen waren unterschiedlicher Auffassung.
Dienstfähigkeit. Wie gesund müssen Polizisten für eine Verbeamtung sein? Das BVerwG befasst sich am 13.2. mit einem verhinderten Vollzugsbeamten, der als Beamter auf Widerruf während seines Studiums an einer Polizeihochschule einen Schlaganfall erlitt. Dabei stellte sich heraus, dass er wegen einer Genmutation ein 380-fach erhöhtes Risiko für Thrombosen trug. Der beauftragte Neurologe verstarb jedoch während der Begutachtung; der junge Mann bestand nach seiner Genesung den Bachelor-Studiengang einschließlich aller Sportleistungen. Das Land Rheinland-Pfalz lehnte ihn als „nicht mehr polizeidienstfähig“ ab, weil er etwa beim Einsatz einer Schusswaffe oder beim Fahren eines Streifenwagens mit Blaulicht eine Gefahr für sich selbst und Außenstehende darstelle.
Valentinstag. In jedem Juristen und jeder Juristin steckt bekanntlich eine – wenngleich mitunter gut verborgene – romantische Ader. Daher die kleine Erinnerung: Am 14.2. ist Valentinstag, das „Fest der Liebenden“. Als Namensgeber gilt mittlerweile der heilige Valentin aus Rom. Dummerweise wurde er am 14.2.269 n. Chr. auf Befehl des Kaisers enthauptet. Er hatte verbotenerweise Liebespaare nach christlichem Ritus getraut.