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Die Termine der 7. Kalenderwoche
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"Whistleblower" werden mittlerweile durch das Hinweisgeberschutzgesetz geschützt. Dass dies auch auf einen Polizisten zutrifft, der Dienstgeheimnisse an einen Journalisten verraten hat, dürfte der BGH ähnlich bezweifeln wie zuvor das LG Lübeck. Dort geht es auch um einen Jugendfußballtrainer, der serienweise Jungen getäuscht, betäubt und missbraucht haben soll. Und nicht nur Juristen dürfen sich auf ein paar feucht-fröhliche Feiertage freuen.

8. Feb 2024

Vermeintlicher Whistleblower. Die Motive waren offenbar vielschichtig: Ein Ex-Mitglied des Vorstands der Deutschen Polizeigewerkschaft soll einem befreundeten Journalisten Informationen über Ermittlungsverfahren und behördeninterne Vorgänge verraten haben. Der weitgehend geständige Beamte habe insbesondere die Öffentlichkeitsarbeit der Staatsanwaltschaft kritisieren und dem öffentlichen Ansehen missliebiger Personen innerhalb der Behördenführung schaden wollen, schreibt der BGH in seiner Ankündigung für die Revisionsverhandlung am 15.2.: Das LG Lübeck hat den Staatsdiener wegen sieben Verletzungen von Dienstgeheimnissen, darunter in Tateinheit mit Verletzungen von Privatgeheimnissen mit Schädigungsabsicht (in einem Fall zudem mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen), sowie wegen unerlaubten Verarbeitens personenbezogener Daten zu einer Geldstrafe von 330 Tagessätzen zu je 40 Euro verurteilt. So ging es um die Weitergabe eines Fotos von Gesichtsverletzungen einer Frau nach einer versuchten Vergewaltigung. Dreimal kam es hingegen durch die Informationsweitergabe nicht zu der für eine Verurteilung wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses (§ 353b I StGB) erforderlichen Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen; in einem weiteren Fall habe der Angeklagte die durchgestochenen Informationen nicht im Dienst erlangt.

Laut Berichten von Lokalmedien wie den „Kieler Nachrichten“ und des News-Portals TAG24 hatte das Verfahren ein beträchtliches Ausmaß, die sie in pikanten Details schilderten: Bei einer Durchsuchung hatte die Staatsanwaltschaft das Mobiltelefon des Polizisten sichergestellt. Darauf hätten die Ermittler umfangreiche WhatsApp-Protokolle und Mail-Verkehr gefunden. Der Ordnungshüter soll ein Foto sowie Details zu einem Polizeieinsatz im Lübecker Gefängnis, ferner Daten zu Straftaten in der Gemeinde Boostedt weitergegeben haben, wo sich eine Landesunterkunft für Migranten befindet. Auch soll er Angaben zu einem von der Polizei als gefährlich eingestuften Gefangenen durchgestochen haben, dessen Entlassung bevorstand. Ihn habe ein „fehlgeleiteter Whistleblower-Gedanke“ angetrieben, sagte der Angeklagte nach seiner Verurteilung. Die Auswertung dieser Chats spielte demzufolge eine entscheidende Rolle beim Rücktritt des schleswig-holsteinischen Innenministers Hans-Joachim Grote (CDU).

Sexueller Missbrauch. Manche Trainer missbrauchen ihre Kontakte zu Sportlern. Der BGH verkündet am 15.2. sein Urteil zu einem Fall des LG Frankfurt a. M., über den er Mitte Januar verhandelt hat. Dieses hatte den Mann wegen schwerer Vergewaltigung, sexuellen Missbrauchs von Kindern und Jugendlichen sowie weiterer Sexual- und Körperverletzungsdelikte zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren und neun Monaten vergattert; außerdem ordnete es seine Sicherungsverwahrung an. Den Feststellungen zufolge nutzte der langjährige Jugendfußballtrainer seine Funktion, um Kontakt zu männlichen Minderjährigen aufzunehmen. Zwischen 2014 und 2021 soll es 69 Taten gegenüber zehn Geschädigten gegeben haben. Besonders perfide: Oft hat der Angeklagte demnach seine Opfer unter falscher Identität über soziale Netzwerke kontaktiert, eine Bedrohungslage erfunden und sich unter seinem richtigen Namen als Helfer angeboten. Durch diese Bedrohungsszenarios veranlasste er die Betroffenen dem LG-Spruch zufolge als „Unbekannter“ zu sexuellen Handlungen mit sich; teilweise betäubte er sie heimlich mit Schlafmitteln in Getränken oder Schokolade und verging sich dann an ihnen.

„Feiertage“. Am Erscheinungstag dieser NJW beginnt mit Weiberfastnacht die närrische Zeit. An den je nach geographischer Lage als Karneval, Fasching oder Fastnacht zelebrierten „Feiertagen“ herrscht vielleicht nicht immer Zucht und Ordnung, aber es gelten doch immerhin Recht und Gesetz. Und wenn dann nächste Woche an dem Tag nach Aschermittwoch unser neues Heft herauskommt, ist ohnehin schon wieder alles vorbei.

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Prof. Dr. Joachim Jahn ist Mitglied der NJW-Schriftleitung.