Sonderkonditionen. Wenn ein Arbeitgeber seinen Beschäftigten etwas Gutes tut, ist das prinzipiell lohnsteuerpflichtig – selbst wenn kein Geld auf deren Gehaltskonto landet, sondern Vergünstigungen welcher Art auch immer gewährt werden. Doch gilt das auch, wenn die Vorteile von einem anderen Unternehmen eingeräumt werden? Das will der BFH am 16.2. untersuchen. Geklagt hat ein Angestellter eines Zulieferers aus der Automobilindustrie. Die Firma stellt Getriebe für eine bekannte Fahrzeugmarke her; der Wagenproduzent bietet auch den Arbeitnehmern des Teilelieferanten umfangreiche Rabatte – zumal Letzterer ein Joint Venture ist und zur Hälfte dem Autobauer gehört. Viermal im Jahr dürfen die Mitarbeiter neue und gebrauchte Pkw zum ermäßigten Preis erwerben. Sie müssen diese mindestens ein halbes Jahr lang behalten, dürfen sie aber auch gleich von Familienmitgliedern zulassen lassen – vom Ehepartner über Kinder, Adoptiv- und Stiefkinder, Enkel bis zu Groß- und Schwiegereltern, Geschwistern und Lebensgefährten.
Der Kläger gönnte sich im Februar 2015 ein entsprechendes Gefährt; neben dem damals üblichen Händlerabschlag von 18,7 % (5.031 Euro) erließ ihm der Hersteller weitere 1.657 Euro sowie die Überführungskosten von 699 Euro. Darin sah das Finanzamt steuerpflichtigen Arbeitslohn, zumal Arbeitgeber und Autoproduzent verbundene Unternehmen seien und Ersterer aktiv an dem „Werksangehörigenprogramm“ mitwirke. Anders das FG Köln, das sich zugleich gegen die Auffassung des Bundesfinanzministeriums in einem „BMF-Schreiben“ von 2015 wandte. Zuwendungen eines Dritten an den Arbeitnehmer führten nur im Ausnahmefall zu Arbeitslohn, unterstreichen die Richter. Verfolge er bei der Gewährung von Vorteilen „eigenwirtschaftliche Interessen“, scheidet diese Einstufung bereits aus. Mit den Mitarbeitern des Zulieferers erschließe der sich eine „leicht zugängliche, unkomplizierte Kundengruppe“, die er als „Markenbotschafter im Verwandten- und Bekanntenkreis“ verstehe.
Versetzungswunsch. Mit dem Antrag einer BND-Beamtin auf Versetzung ans Bundespolizeipräsidium in Potsdam befasst sich am 17.2. das BVerwG in erster Instanz. Die Regierungsamtsrätin hat dort schon den Zuschlag für einen Dienstposten im Bereich Haushalt, Liegenschafts- und Gebäudemanagement (A11 bis A13 g BBesO) erhalten, der Geheimdienst will sie aber nicht ziehen lassen: An ihrer Weiterbeschäftigung bestehe auch wegen ihrer dort erworbenen Sprachkenntnisse und ihrer Sachkunde ein besonderes Interesse. Die Frau ist mit einem Beamten des Bundesamts für Verfassungsschutz verheiratet. Sie meint, bei der Polizeibehörde sei wegen flexibler Arbeitszeiten die Vereinbarkeit von Familie und Beruf besser gewährleistet: Angesichts der Dienststunden ihres Mannes müsse hauptsächlich sie sich um die Betreuung der beiden Kinder kümmern – zumal ihr Sohn im Ausland sportlich aktiv sei. Überdies sei der tägliche Arbeitsweg wesentlich kürzer, und auf bessere Beförderungsmöglichkeiten hofft sie ebenfalls.
Bereitschaftsdienste. Einen Freizeitausgleich will ein Polizeihauptkommissar am selben Tag vor den Leipziger Bundesrichtern durchsetzen. Es geht um mehrere Bereitschaftsdienste in Hundertschaften unter anderem bei einer NPD-Versammlung in Bremen. Seine Tätigkeit bei „geschlossenen Einsätzen“ betrug insgesamt 47 Stunden, von denen ihm das Bundesland NRW nur die Hälfte anrechnete. Im Gegensatz zum VG Gelsenkirchen wies ihn das OVG Münster ab. Ein Fall der „Zuvielarbeit“ über die Grenze der nach Unionsrecht höchstens zulässigen Wochenarbeitszeit von 48 Stunden einschließlich Überstunden hinaus liege nicht vor. In dem vom Gericht festgelegten Bezugszeitraum von vier Monaten sei die durchschnittliche Arbeitszeit pro Siebentageszeitraum nicht überschritten worden. Das BVerwG hat die Revision zugelassen, weil es im Berufungsurteil eine Divergenz zu einer eigenen Entscheidung von 2015 erblickt. Diese betraf die Mehrarbeit eines Oberfeldarztes im Licht der EU-Arbeitszeitrichtlinie.