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Die Termine der 7. Kalenderwoche
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Das BAG befasst sich in der Berichtswoche mit einem Fall vermeintlicher Entgeltdiskriminierung. Beim BVerfG und beim BVerwG geht es um Datenauswertungen. Karlsruhe verkündet ein Urteil zur automatisierten Datenauswertung durch die Polizei in Hessen und Hamburg. In Leipzig wird über die Zulässigkeit einer Handydatenanalyse im Asylverfahren verhandelt.

9. Feb 2023

Equal Pay. Am 16.2. befasst sich der 8. Senat des BAG mit einem Fall vermeintlicher Entgeltdiskriminierung. Die Klägerin, Vertriebsmitarbeiterin in einem Unter­nehmen der Metall- und Elektroindustrie, fühlt sich bei ­ihrer Vergütung gegenüber männlichen Kollegen benachteiligt. Dem Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Arbeitgeber bot ihr und einem kurz zuvor eingestellten Mitarbeiter zunächst ein monatliches Grundgehalt von 3.500 Euro in der Einarbeitungszeit und nach Ablauf der Probezeit eine zusätzliche, erfolgs­abhängige Vergütung an. Die Klägerin akzeptierte das Angebot. Anders ihr Kollege, der eine Grundvergütung von 4.500 Euro pro Monat verlangte. Die Arbeit­ge­berin stimmte dem zu. Mit einem weiteren, schon seit 1985 beschäftigten Vertriebsmitarbeiter vereinbarte das Unternehmen zeitgleich ein monatliches außer­tarifliches Grundgehalt von ebenfalls 4.500 Euro. Alle drei haben im Unternehmen dieselben Verantwortlichkeiten und Befugnisse. Später trat in dem Betrieb ein Haustarifvertrag in Kraft, der die Beschäftigtengehälter in Entgeltgruppen überführte und dabei eine ge­deckelte Anpassung vorsah. Auch danach blieb es bei der ungleichen Bezahlung der drei Beschäftigten. Die Klägerin verlangt von dem Unternehmen eine zusätzliche Vergütung von 14.500 Euro brutto. Sie übe gleichwertige Tätigkeiten aus und werde durch die geringere Entlohnung wegen ihres Geschlechts diskriminiert. Dafür verlangt sie noch eine angemessene Entschädigung. Die Arbeitgeberin führt die höhere Ver­gütung des Mitarbeiters auf die mit ihm geführten ­Vertragsverhandlungen zurück und beruft sich auf die Vertragsfreiheit. Der ältere Kollege erhalte die höhere Vergütung aufgrund seiner langen Betriebszugehörigkeit und seiner Verdienste für den Vertrieb. Die Vor­instanzen haben die Klage jeweils abgewiesen.

Polizeiliche Datenauswertung. Ebenfalls am 16.2. verkündet das BVerfG sein Urteil zur automatisierten Datenauswertung durch die Polizei in Hessen und Hamburg. Kurz vor Weihnachten hatte der Erste Senat die Sache mündlich verhandelt (NJW-aktuell H. 51/2022, S. 6). Es geht um Vorschriften in den Polizeigesetzen der beiden Länder, die Ermittler zur automatisierten Auswertung von Daten ermächtigen. Das Ziel dieser Analysen besteht den angegriffenen Regelungen nach insbesondere darin, Beziehungen oder Zusammenhänge zwischen Personen, Personengruppierungen, Organisationen, Objekten und Sachen herzustellen. Außerdem sollen unbedeutende Informationen und ­Erkenntnisse ausgeschlossen sowie gespeicherte Daten statistisch ausgewertet werden. Nach Auffassung der Beschwerdeführer liegt hierin ein intensiver und nicht gerechtfertigter Grundrechtseingriff, da die Befugnisse die Auswertung umfangreicher Datenbestände unter Nutzung komplexer informationstechnischer Programme gestatteten, ohne hierfür hinreichende Anforderungen vorzusehen.

Handydatenanalyse im Asylverfahren. Und nochmal der 16.2. An diesem Donnerstag befasst sich auch das BVerwG in Leipzig mit Rechtsfragen einer Datenauswertung, hier mit der von mobilen Datenträgern im Asylverfahren. In dem Fall wendet sich eine nach eigenen Angaben afghanische Staatsangehörige nachträglich gegen eine entsprechende Anordnung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF), die auch vollzogen wurde. Die Frau reiste 2019 ins Bundesgebiet ein und beantragte Flüchtlingsschutz. Zum Identitätsnachweis legte sie eine Tazkira vor, ein afghanisches Ausweisdokument ohne biometrische Merkmale. Einen gültigen Pass oder Passersatz hatte sie nicht. Das BAMF forderte sie nach Belehrung auf, ihr Mobiltelefon herauszugeben sowie dessen Zugangsdaten mitzuteilen. Dem kam die Frau nach. Das Handy erhielt sie nach Auslesung und Datenspeicherung zurück. Das Verwaltungsgericht hat die Anordnung des Bundesamtes für rechtswidrig gehalten. Daher sei es auch nicht berechtigt gewesen, die Daten von dem Mobiltelefon auszulesen und sie der Entscheidung über den Asylantrag zugrunde zu legen. Das VG hat die Sprungrevision zugelassen, weil es der Frage, ob die Vorgehensweise des Bundesamtes auf § 15a I AsylG gestützt werden könne, grundsätzliche Bedeutung beimisst.

Red.