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Die Termine der 7. Kalenderwoche
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Darf ein Bewerber eine einschlägige Vorstrafe im Lebenslauf vertuschen und der Arbeitgeber daraufhin im Internet recherchieren? Darüber will das Bundesarbeitsgericht befinden. Am Bundesverwaltungsgericht geht es um einen Großgrundbesitzer, der sich an Lärm stört und seine Klage auf den Naturschutz stützt.

Prof. Dr. Joachim Jahn ist Mitglied der NJW-Schriftleitung, 11. Feb 2021.

Geschönte Vita. Wieweit darf ein Arbeitgeber Recherchen anstellen, wenn ein Mitarbeiter offenbar seine Bewerbungsunterlagen gefälscht hat, um eine mutmaßliche Haftstrafe wegen Hackings zu verschleiern? Darum geht es in einem Fall aus der IT-Branche, über den das BAG am 18.2. verhandeln will. Im Vordergrund steht allerdings die Frage, ob das LAG Baden-Württemberg den Rauswurf des Mannes durch eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung billigen durfte, nachdem es zuvor dessen Kündigung aus betriebsbedingten Gründen verworfen hatte. Diese Niederlage hatte das Unternehmen dazu veranlasst, sich näher mit dessen Person zu befassen. Dabei stieß es nicht nur auf unterschiedliche Schreibweisen des Namens und divergierende Datumsangaben in den vorgelegten Zeugnissen, sondern auch auf einen amerikanischen Zeitungsartikel, demzufolge der womöglich selbsternannte IT-Experte drei Jahre lang in einem Gefängnis in Kalifornien verbracht hatte – wobei die vermutete Straftat allerdings zu diesem Zeitpunkt schon 19 Jahre zurücklag. Eine Anfrage in dem Sonnenstaat führte zu der Auskunft, der Kläger habe sich einst für eine Entlassung durch einen dortigen Auftraggeber gerächt, indem er dessen Computer geknackt habe, um ihn zu schädigen und ein Geschäftsgeheimnis an sich zu bringen.

Die Landesarbeitsrichter befanden, die Anfechtung habe zwar nicht auf die von dem Beschäftigten bestrittene Straftat oder den angenommenen Gefängnisaufenthalt gestützt werden können. Denn beides habe bei der Bewerbung wegen Zeitablaufs nicht mehr offenbart werden müssen – schließlich dürften die Tilgungsfristen im Bundeszentralregister nicht umgangen werden. Doch kreideten sie der geschassten Führungskraft an, dass sie offenbar unzutreffende Angaben über ihren beruflichen Werdegang gemacht habe und auf deren Grundlage einem anderen Kandidaten vorgezogen worden sei. Zudem habe der Mann im Prozess lediglich pauschal die Vorwürfe bestritten, statt nunmehr seine Laufbahn „nachvollziehbar und widerspruchsfrei darzulegen und zu belegen“. Nebenher gaben sie ihm noch eine Art von Rechtsbelehrung mit auf den Weg: „Auch wenn der Kläger aus Gründen der Resozialisierung nicht verpflichtet ist, einen Gefängnisaufenthalt anzugeben, würde ihn dies allenfalls dazu berechtigen, den entsprechenden Zeitraum mit der Falschangabe einer unverfänglichen Tätigkeit aufzufüllen, aber nicht, für die ausgeschriebene Stelle maßgebliche Berufs- und Führungserfahrung zu erfinden.“ In seiner Anmerkung zu der Entscheidung des LAG formulierte der Arbeitsrichter Dr. Jens Tiedemann ausgesprochen drastisch (ZD 2020, 53): „Der Rechtsstreit ist auf Grund der Dreistigkeit und Hartnäckigkeit des Kl., der durchaus als notorischer Lügner bezeichnet werden kann, sicherlich als außergewöhnlich zu bezeichnen.“

Gestörter Gutsbesitzer. Ob ein Verstoß gegen Vorschriften zur Prüfung der Umweltverträglichkeit einem Anrainer ein Klage- und Abwehrrecht verleiht, will am 17.2. das BVerwG klären. Ein Gutsbesitzer mit Schloss, Park und eigenem See im schleswig-holsteinischen Dorf Stendorf wehrt sich dagegen, dass das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume die Erneuerung einer Asphaltmischanlage in einem Schutzgebiet nach der Flora-Fauna-Habitat-Richtline genehmigt hat. Die Vorinstanzen fanden den mit dem Betrieb verbundenen Lärm zumutbar und eine Umweltverträglichkeitsprüfung entbehrlich. Und ohnehin verliehen die europäischen Naturschutzrichtlinien dem Kläger keine subjektiven Rechte.

Närrische Gerichtsferien. Der sonst recht üppig gefüllte Terminkalender des EuGH weist in unserer Berichterstattungswoche keinen einzigen Eintrag auf. Die Erklärung findet sich auf seiner Webseite in den Erläuterungen zu den Gerichtsferien: Jeweils eine Woche lang sitzungsfrei haben die Richter zu Allerheiligen, Weihnachten, Ostern, Himmelfahrt, im Sommer – und vom 15.–21.2. wegen Karneval. Der freilich in diesem Jahr pandemiebedingt wohl auch in Luxemburg ohne närrische Umzüge und Kamelle-Werfen begangen werden dürfte.