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Die Termine der 6. Kalenderwoche
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Der Bundesgerichtshof verhandelt über die Formbedürftigkeit einer Reservierungsvereinbarung mit einem Immobilienmakler. Beim Bundesverwaltungsgericht geht es um die W-Besoldung von Hochschullehrern, die einige Professoren für verfassungswidrig halten. Und das Bundessozialgericht berichtet wie immer am Jahresanfang über vergangene und künftige Verfahren.

2. Feb 2023

Reservierungsvereinbarung mit Makler. Am 9.2. verhandelt der BGH über die Formbedürftigkeit einer Reservierungsvereinbarung mit einem Immobilienmakler. In dem Fall, über den der I. Zivilsenat zu befinden hat, schlossen Kaufinteressenten für ein von einer Maklerin nachgewiesenes Grundstück mit Einfamilienhaus zusätzlich zum Maklervertrag eine schriftliche Reservierungsvereinbarung, nach der das Objekt gegen Zahlung einer Gebühr in Höhe von 14,37 % der verein­barten Provision bis zu einem festgelegten Datum ­exklusiv für sie vorgehalten werden sollte. Die Interessenten nahmen später vom Kauf Abstand und verlangten die Rückzahlung der Gebühr. In den Vorinstanzen hatten sie damit keinen Erfolg. AG und LG werteten die Reservierungsvereinbarung nicht als Nebenabrede zum Maklervertrag, sondern als eigenständige Vereinbarung mit Hauptleistungspflichten, die daher nicht der Kontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach den §§ 307 ff. BGB unterliege. Ihr Abschluss sei auch formfrei möglich gewesen. Die notarielle Beurkundungspflicht erfasse unmittelbar nur solche Verträge, durch die sich ein Vertragsteil verpflichte, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben. Die Reservierungsvereinbarung sei auch nicht deshalb formbedürftig, weil das vereinbarte Reservierungsentgelt einen unangemessenen Druck auf die Willensfreiheit der Kläger ausgeübt und diese zum Abschluss des Grundstückskaufvertrags gedrängt habe. Der hierfür in der Rechtsprechung für gewerb­liche Käufer festgesetzte Schwellenwert von 10 bis 15 % des marktüblichen Maklerlohns, der auch für ­private Käufer gelte, sei nicht überschritten. Dass der ­Senat dem Verfahren ein breites Interesse beimisst, zeigt sich auch daran, dass er die Kameraöffentlichkeit zugelassen hat.

Professorenbesoldung. Das BVerwG wird sich am 9.2. mit der W-Besoldung von Hochschullehrern befassen. Nachdem das BVerfG 2012 die hessische Regelung zur W-Besoldung als nicht die Mindestalimentation sichernd angesehen und deshalb als verfassungswidrig beanstandet hatte, haben die Bundesländer unterschiedliche Regelungen getroffen, um dem Rechnung zu tragen. Auf dem Prüfstand stehen jetzt Vorschrif­ten aus Bremen und Schleswig-Holstein. Die Hansestadt hatte auf die Karlsruher Entscheidung mit der Einführung des Mindestleistungsbezugs für Profes­soren rea­giert. Soweit ihnen bereits Leistungsbezüge gewährt wurden, gingen diese vollständig im Mindestleistungsbezug auf. Dies hält ein Hochschullehrer für verfassungswidrig, unter anderem weil die Regelung zum rückwirkenden Entzug der Vergütung besonderer Leistungen trotz bestandskräftiger Zusage führe. Schleswig-Holstein hatte rückwirkend die Grundge­hälter unter Anrechnung auf bereits bewilligte Leistungsbezüge erhöht. Nach dieser Regelung ist ein vollständiges ­Abschmelzen der Grundgehaltserhöhung möglich, einzelne Leistungsbezüge können in voller Höhe von der Anrechnung betroffen sein. Die Kläger sehen darin einen Verstoß gegen das Alimentationsprinzip, den Gleichbehandlungsgrundsatz und das verfassungsrechtlich verankerte Rückwirkungsverbot. Die Professoren sind mit ihren Klagen in allen Verfahren bisher erfolglos geblieben.

Rück- und Ausblick in Kassel. Das BSG hat in der Berichtswoche auch eine Verhandlung auf der Terminrolle. Am 8.2. tagt der 5. Senat. Mehr Informationen gibt der Terminkalender nicht preis und mit „voraussichtlich stattfinden“ formuliert er überhaupt sehr vage. Fest gesetzt ist hingegen in der 6. Kalender­woche das alljährliche Pressegespräch. Es findet am 7.2. im hybriden Format statt. Üblicherweise stellt der Gerichtspräsident darin die Geschäftsentwicklung des Vorjahres dar und geht auf besondere Urteile ein. Zudem gibt es einen Ausblick auf in diesem Jahr voraussichtlich zur Entscheidung anstehende Verfahren. Die anwesenden Vorsitzenden Richter stehen zudem für die Beantwortung von Fragen bereit. Laut Ankündigung wird BSG-Primus Prof. Dr. Rainer Schlegel auch noch zum Thema „Zeitenwende für den Sozialstaat“ sprechen.

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Red.