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Die Termine der 6. Kalenderwoche
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Wieviel Pension kann ein Beamter beanspruchen, der vorher als Rechtsanwalt ins Versorgungswerk eingezahlt hat? Das entscheidet das BVerwG. Dort geht es auch um die Ruhestandsbezüge eines früheren Amtsrichters, der seine Ausbildung zum Volljuristen in den achtziger Jahren im einstufigen Reformmodell absolviert hat. Über den Vorruhestand für Führungskräfte verhandelt der BFH. Und der EuGH urteilt auf Wunsch des FG Düsseldorf über das prinzipielle Verbot der Einfuhr von Gütern aus Russland.

28. Jan 2026

Gewechselt. Die Anwaltschaft dünnt aus – auch weil mancher Berufsträger irgendwann in die Wirtschaft, Verwaltung oder Justiz wechselt. Mit solch einem Fall hat das BVerwG am 5.2. zu tun: Nach acht Jahren als Berater wechselte der Mann als Beamter auf Lebenszeit in den Staatsdienst. Das Problem: Als er mit Er­reichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand trat, bewilligte ihm sein Dienstherr, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, weniger Versorgungsbezüge als erhofft. Zwar erkannte die zuständige Generaldirektion dem ehemaligen Regierungsdirektor – ein Referatsleiter mit der Besoldungsgruppe A 15 – ursprünglich seine zunächst ausgeübte Tätigkeit als „sonstige ruhegehaltsfähige Dienstzeit“ an. Dazu führte sie eine komplizierte Vergleichsrechnung durch, die sie dann aber änderte, als sie von der Altersrente durch das ­Versorgungswerk erfuhr. Dabei berücksichtigte die ­Behörde zwar zugunsten des Klägers anteilig seine „Kann-Vordienstzeiten“. Doch kam er so nur auf einen Ruhegehaltssatz von 59,71 % statt wie ursprünglich 65,31 %.

Mit seinem Widerspruch dagegen hatte der Pensionär ebenso wenig Erfolg wie beim VG Stuttgart und dem VGH Mannheim. Ziel der versorgungsrechtlichen Regelungen ist es den Oberrichtern zufolge, jene Menschen, die erst im vorgerückten Lebensalter ein Beamtenverhältnis eingegangen sind, versorgungsrechtlich den „Nur-Beamten“ annähernd gleichzustellen. Umgekehrt dürften Staatsdiener aber aufgrund ihrer außerhalb dieses Dienstverhältnisses erbrachten Vordienstzeiten nicht bessergestellt werden, als wenn sie von vornherein für das Gemeinwesen gearbeitet hätten. Zwar blieben Versorgungsansprüche außer Betracht, die ganz oder weit überwiegend mit eigenen Mitteln erworben wurden. Aber: Leistungen eines berufsständischen Versorgungswerks zählten nicht dazu, wenn sie auf Pflichtbeiträgen beruhten. Denn dann fehle es an der „Freiwilligkeit“ der Leistungserbringung.

Einstufig. Nicht zufrieden mit seinen Altersbezügen ist auch ein ehemaliger Amtsrichter der Freien Hansestadt Bremen (Jahrgang 1957). Im April 2022 wurde er als Schwerbehinderter auf eigenen Antrag in den Ruhestand versetzt. Ein Streitpunkt: Der Mann hatte in dem Stadtstaat die einstufige Juristenausbildung ­absolviert, die damals vom DRiG testhalber neben der klassischen Zweiteilung in Studium und Referendariat mit ihren beiden Staatsexamina zugelassen war. So verbrachte er die Zeit von 1983 bis 1990 im Wechsel zwischen Universität und den üblichen Ausbildungsstationen in der Praxis. Diese sieben Jahre wollte ihm die Weser-Stadt jedoch bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge wegen der vorgeschriebenen Praktika nur etwas mehr als zur Hälfte gutschreiben. Damit unterlag sie jedoch vor dem dortigen VG und OVG. Nach dem BremJAG in der damaligen Fassung dauere die Schulung zum Volljuristen nämlich sieben Jahre. Das BVerwG will am 5.2. darüber urteilen. Das OVG Lüneburg (BeckRS 2023, 2218) hat übrigens gegen­teilig entschieden – denn unter anderem auch in Niedersachsen, nämlich in Hannover, wurde das Reformmodell erprobt.

Zurückgestellt. Der Vorruhestand für Führungskräfte beschäftigt am 5.2. den BFH. Ein Handelsunternehmen hatte in seinem Musteranstellungsvertrag ein Modell vorgesehen, das für Manager drei Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze die Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Fortzahlung von 70 % ihrer Bruttovergütung vorsieht. Die obersten Steuerrichter müssen nun klären, ob dafür schon Rückstellungen gebildet werden dürfen, wenn ein Begünstigter die Voraussetzungen für die Auszeit noch nicht erfüllt.

Sichergestellt. Der EuGH antwortet dem FG Düsseldorf am 5.2., ob das Verbot der Einfuhr von Gütern aus Russland nur gilt, wenn die Einnahmen daraus Moskau bei der Destabilisierung der Ukraine helfen. Es geht um einen in dem Putin-Staat gekauften Mercedes, den das Hauptzollamt sichergestellt hat.

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Prof. Dr. Joachim Jahn ist ständiger Autor der NJW.