Linke Schläger? Am 6.2. erwartet der BGH einen solch großen Andrang von Journalisten, dass er ein spezielles Akkreditierungsverfahren eingerichtet hat. Außerdem werden nur zwei Kamerateams zur Verkündung des Urteils zugelassen, die ihre Aufnahmen als „Poolführer“ allen anderen Fernsehsendern zur Verfügung stellen müssen. Mehr Unruhe dürfte im Zuschauerraum zu erwarten sein: Verhandelt wird über den Fall der mutmaßlichen Linksextremistin Lina E., die das OLG Dresden im Mai 2023 zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt hat. Der Vorwurf: mitgliedschaftliche Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, gefährliche Körperverletzung und weitere Delikte. Schon nach diesem Richterspruch gab es bei einer Demonstration Ausschreitungen von Anhängern aus der Politszene. E. hat Revision eingelegt; ebenso die Bundesanwaltschaft, der die Bestrafung unter anderem wegen eines teilweisen Freispruchs für die damals 28-jährige Studentin nicht weit genug geht. Sie soll gemeinsam mit drei Männern in Sachsen und Thüringen insgesamt 13 Menschen, die sie für Rechtsextreme und Neonazis hielten, überfallen und teilweise lebensbedrohlich verletzt haben. Im November 2020 war sie in Handschellen mit einem Hubschrauber zu einem Ermittlungsrichter nach Karlsruhe geflogen worden, der sie für zweieinhalb Jahre in Untersuchungshaft schickte. Der 5. Strafsenat dort hat es nun mit keiner einfachen Sache zu tun: Der Staatsschutzsenat in der Sachsenstadt hatte mit diversen Unsicherheiten bei der Aufklärung des Sachverhalts zu kämpfen. Meist seien nur Indizien übriggeblieben, berichtete tagesschau.de damals. Auch die Sitzungsvertreter des Generalbundesanwalts hätten „nicht den einen, erdrückenden Beweis“ gesehen. Die Verteidiger hingegen hatten größtenteils auf Freispruch plädiert.
Negativzinsen. Nachdem die EZB im Juni 2014 erstmals Geld von Kreditinstituten für deren Einlagen dort verlangt hatte, führten etliche Banken und Sparkassen hierzulande ebenfalls vorübergehend sogenannte Negativzinsen für Giro-, Tagesgeld- und Sparkonten ein – jedenfalls bei höheren Beträgen von Neukunden. Gerechtfertigt wurden sie als „Verwahrentgelte“. Der BGH befasst sich am 4.2. mit vier Geldhäusern, gegen die Verbraucherschützer deshalb zu Felde ziehen (in einem Fall geht es am Rande außerdem um Gebühren für die Ausstellung einer Ersatz-Bank-Card und einer neuen PIN). Stets betraf dies nach verschiedenen Stichtagen im Jahr 2020 eröffnete Privatkonten mit Freibeträgen zwischen 5.000 und 250.000 EUR und „Strafzinsen“ zwischen 0,5 bzw. 0,7 % jährlich; Bestandskunden wurden teilweise Zusatzvereinbarungen nahegelegt. Die OLG Leipzig, Düsseldorf und Frankfurt a. M. sowie das KG haben in der Vorinstanz sämtliche Klagen abgeschmettert: Bei den Klauseln handele es sich um Preise, die als Hauptleistung der Finanzinstitute keiner Inhaltskontrolle nach dem AGB-Recht unterlägen. „Dieses Ergebnis erscheint im Lichte der dem BGB verfassungsrechtlich vorgegebenen Befugnis zur privatautonomen Gestaltung von Vertragsinhalten, mithin der Schaffung von Vertragstypen sui generis, nachgerade unabweisbar“, befanden jüngst Peter O. Mülbert und Gustav Kopke (WM 2024, 1595): Die Positionierung des BGH in jenen Revisionsverfahren sei denn wohl auch „alternativlos“.
Freiberufler. Wann „infiziert“ (so heißt das im Steuerrecht) in einer Partnerschaftsgesellschaft von Freiberuflern die Konzentration diverser Verwaltungsaufgaben bei einem einzigen Mitunternehmer die gesamten Einkünfte der Praxis als gewerblich? Das will der BFH am 4.2. im Prozess eines Zusammenschlusses von Zahnärzten klären. Einer der Seniorpartner bekam kaum noch Patienten zu Gesicht, und selbst „tätigkeitsnahe Arbeiten“ wie Qualitätssicherung, Schulung oder Hygieneüberwachung nahm er nicht eigenverantwortlich und leitend vor. Vielmehr schaute er regelmäßig zu einem „Reparaturtag“ zur Instandhaltung der Bohrer und sonstiger Instrumente vorbei sowie hielt den Kontakt zu den unterschiedlichsten Behörden. Weshalb das FG Rheinland-Pfalz das gesamte Praxisteam mit allen seinen Honoraren der Gewerbesteuer unterwarf.