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Die Termine der 52. Kalenderwoche
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In den letzten Tagen des Jahres 2021 bleiben die Sitzungssäle unserer Gerichte weitgehend leer – zumal auf Bundesebene. Eine gute Gelegenheit, unseren wöchentlichen Blick in die Zukunft zu weiten. Denn zum Jahreswechsel treten zahlreiche Rechtsänderungen in Kraft – und damit lauter neue §§.

Prof. Dr. Joachim Jahn ist Mitglied der NJW-Schriftleitung, 23. Dez 2021.

Arbeitsrecht. Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1.1.22 von 9,60 Euro auf 9,82 Euro und zum 1.7.22 auf 10,45 Euro pro Stunde. Die Ampel-Koalition hat in ­ihrem Bündnisvertrag allerdings bereits festgelegt, die Untergrenze weiter auf zwölf Euro zu erhöhen. Der durch das Teilhabestärkungsgesetz geschaffene § 185a SGB IX tritt in Kraft: Für Arbeitgeber müssen die Integrationsämter „Einheitliche Ansprechstellen“ schaffen, um ihnen als „trägerunabhängige Lotsen“ bei Fragen zur Ausbildung, Einstellung, Berufsbegleitung und Beschäftigungssicherung von schwerbehinderten Menschen zur Verfügung zu stehen.

Sozialrecht. Zum Jahresanfang ändern sich einige Beitragsbemessungsgrenzen. Nach der „Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2022“ sinkt der Schwel­lenwert in der allgemeinen Rentenversicherung in den alten Bundesländern auf 7.050 Euro im Monat, in den neuen steigt er auf 6.750 Euro. Für die Arbeitslosenversicherung gelten dieselben Beitragsbemessungsgrenzen. In der gesetzlichen Krankenversicherung ändert sich nichts. Der Sachbezugswert für Verpflegung steigt auf 270 Euro (Frühstück 1,87 Euro; Mittag- oder Abendessen 3,57 Euro), der Monatswert für Unterkunft und Miete auf 241 Euro. Die Insolvenzgeldumlage sinkt von zuletzt 0,12 Prozent auf 0,09 Prozent. Der Hartz-IV-Satz für alleinstehende Erwachsene steigt um drei Euro – auf 449 Euro für alleinstehende Erwachsene und auf 376 Euro für Jugendliche. Durch die Pflegereform werden die Leistungsbeträge für Sachleistungen, also die Beträge für den ambulanten Pflegedienst, und für die Kurzzeitpflege angehoben. Durch einen höheren Zuschuss zu den Pflegekosten im Heim werden Bewohner entlastet. Der Beitrag für Kinderlose ab dem 23. Lebensjahr in der gesetzlichen Pflegeversicherung wird von 0,25 Prozent des Bruttogehalts um 0,1 Punkte auf 0,35 Prozent angehoben.

Steuerrecht. Der Grundfreibetrag wird auf 9.984 Euro/19.968 Euro (Ledige/Zusammenveranlagung) erhöht. Die Freigrenze für Sachzuwendungen steigt von 44 auf 50 Euro im Monat. Wer 2022 in den Ruhestand geht, muss von seiner Bruttorente 82 % versteuern. Diverse Sonderregelungen wegen Corona wurden ins neue Jahr ­hinein verlängert. Erstmals wirksam wird das Optionsmodell für Personenhandelsgesellschaften, die lieber Körperschaftsteuer zahlen.

Sonstiges. Die Post erhöht das Porto, so für den Standardbrief von 80 auf 85 Cent. Plastiktüten in Supermärkten sind künftig weitgehend verboten. Die Deutsche Bahn beendet ihren Ticketverkauf im Zug. Autofahrer der Jahrgänge 1953 bis 1958 müssen einen vor 1999 ausgestellten Führerschein bis 19.1.2022 um­tauschen. Alte Elektrogeräte können in größeren Discountern und Supermärkten, die selbst damit handeln, abgegeben werden (kleine Produkte auch ohne Neukauf). Seit 1.12.2021 gilt ein erweiterter Katalog unpfändbarer Gegenstände (§ 811 ZPO).

Tannenbaum und Knallerbsen. Ob Sie sich am 24.12. zur abendlichen Bescherung unterm Weihnachtsbaum treffen oder die Zeit anderweitig verbringen – die Redaktion wünscht Ihnen von Herzen schöne Festtage! Möge Ihnen ein Treffen mit Ihren Liebsten nicht allzu sehr durch die Pandemie erschwert oder gar vereitelt werden. Und kommen Sie mit weiterhin erlaubten Knallerbsen gut ins neue Jahr – dann ­lesen wir uns wieder!