Weihnachtsfest. Die Berichterstattungswoche ist geprägt von Weihnachten: Der Heiligabend fällt auf den Donnerstag. Dass sich in den drei Werktagen zuvor viel in Justiz oder Rechtspolitik tut, ist unwahrscheinlich. Zumal wohl ein jeder den Kopf voll haben wird davon, wie man ein Fest begeht, das von Kontakt- und womöglich sogar Ausgangsbeschränkungen geprägt ist. So hat das Feiern unterm Christbaum (oder wo auch immer) hierzulande noch nie ausgesehen.
Betriebsfeier. Selbst die in dieser Rubrik zur Weihnachtszeit übliche Vorstellung einschlägiger Gerichtsurteile kann in der aktuellen Ausnahmesituation keine praktische Relevanz behaupten, sondern allenfalls den Schmerz über das, was alles ausfällt, vergrößern. Nehmen wir nur einmal das Thema „Arbeitsunfall auf Weihnachtsfeier“, bei dem sich das BSG vor vier Jahren von seiner Rechtsprechung im allerersten Band seiner amtlichen Entscheidungssammlung verabschiedet hat. „Eine im Einvernehmen mit der Dienststellenleitung von einem Sachgebiet veranstaltete Weihnachtsfeier steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn die Teilnahme allen Angehörigen des Sachgebiets offen steht und die Sachgebietsleiterin teilnimmt“, lautete der Leitsatz. Geklagt hatte eine Fachangestellte der Deutschen Rentenversicherung. Die Sachbereichs- und Sachgebietsleiter hatten im Beisein des Dienststellenleiters vereinbart, dass die Sachgebiete eigene Weihnachtsfeiern durchführen durften. Nach einem gemeinsamen Kaffeetrinken begaben sich zehn Personen – darunter die Sachgebietsleiterin – auf eine Wanderung. Dabei rutschte die Klägerin aus, prellte sich den Ellenbogen und verstauchte sich ein Handgelenk. Die obersten Sozialrichter erkannten dies nun als Arbeitsunfall an: „Soweit das BSG bislang als weiteres Kriterium für versicherte betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen darauf abgestellt hat, dass die Unternehmensleitung persönlich an der Feier teilnehmen muss, wird hieran nicht länger festgehalten.“
Glühwein. Wenig Freude kann in diesen Tagen Freunden des Glühweins auch ein Eilentscheid des VGH Kassel von Mitte Dezember 2014 bereiten – schließlich haben Behörden dessen Ausschank derzeit mancherorts wegen der Infektionsgefahr beim Schlangestehen unterbunden. Damals ging es um die eher harmlose Frage, ob ein Gastronom vor seinen Restaurants das alkoholische Heißgetränk verkaufen durfte. Über diese Konkurrenz ärgerte sich der Betreiber des örtlichen Weihnachtsmarkts. Doch dessen Sondernutzungserlaubnis biete kein „Exklusivrecht“ auf Nutzung des öffentlichen Straßenraums, schmetterten die Richter seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Das hessische Gaststättengesetz erlaube den Glühweinverkauf aus dem Fenster bzw. aus dem Eingangsbereich heraus an im Straßenraum befindliche Kunden. Unter straßenrechtlichem Blickwinkel handele es sich dabei um eine gesetzliche Ausformung des Anliegergebrauchs. Auch gegen „die Anbringung von in den Straßenraum hineinragenden Fensterbrettern“ und das „Ausfahren der Markise“ könne der Marktbetreiber kein subjektives Recht glaubhaft machen: „Soweit eventuelle Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Nutzung des Luftraums über der D.-straße verbleiben, steht der Antragstellerin jedenfalls kein Anspruch auf Einschreiten zu.“
Weihnachtsgeld. Doch wenigstens an Leistungen des Arbeitgebers zu den Festtagen ist trotz Pandemie nicht zu rütteln. Werde im Arbeitsvertrag eindeutig festgelegt, unter welchen Voraussetzungen der Anspruch auf eine Sonderzahlung entsteht und aus welchen Gründen die Leistung wieder zurückzuzahlen ist, sei damit abschließend auch der Zweck der Leistung definiert, befand das BAG im Jahr 2009. „Es können dann nicht im Nachhinein weitere Anspruchsvoraussetzungen aufgestellt werden, die auf weitere Zwecke schließen lassen.“ Im Streitfall hatte sich ein Unternehmen geweigert, die Gratifikation an eine Beschäftigte auszuzahlen, die sich in Elternzeit befand.