Unerwünscht. Verbraucherschützer oder Umweltverbände kontrollieren mit verdeckten Testkäufen durch „shadow customers“, ob Gesetze eingehalten werden. Das hat nun auch eine Wohnungssuchende mit pakistanischem Vor- und Nachnamen gemacht: Sie hatte sich bei einem Makler mehrfach um einen Besichtigungstermin für Behausungen beworben. Stets bekam sie eine Absage, teils binnen einiger Minuten. Ebenso lief das bei weiteren von ihr initiierten Anfragen unter ausländisch klingenden Namen wie „Hamza“ und „Aslam“, etwa von ihrem Ehemann und ihrer Schwester. Erkundigte sie sich dagegen als „Julia Schneider“ bei ansonsten identischen Angaben beispielsweise zu Einkommen und Berufstätigkeit, erhielt sie mitunter prompt eine Mail, sie möge telefonisch einen Termin zur Ortsbegehung ausmachen.
Darin sieht die Frau eine Diskriminierung aufgrund ihrer ethnischen Herkunft und fordert von der Maklerfirma Schadensersatz wegen Verstoßes gegen das AGG. Das AG Groß-Gerau wies die Klage ab, weil das Unternehmen der falsche Prozessgegner sei. Anders das LG Darmstadt. Vorab: Es könne kein Zufall sein, dass alle Anfragen unter pakistanischen Namen negativ, hingegen gleichlautende Gesuche unter deutschen positiv beschieden worden seien. Somit sah die Kammer genug Indizien für eine Benachteiligung, weshalb laut § 22 AGG die Beweislast für das Gegenteil auf den Gegner übergehe. Auch spreche nichts dafür, dass die Negativauswahl gemäß § 19 III AGG ausnahmsweise zulässig gewesen wäre: Diese Norm erlaubt bei der Vermietung von Wohnraum eine unterschiedliche Behandlung „im Hinblick auf die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen und ausgewogener Siedlungsstrukturen sowie ausgeglichener wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Verhältnisse“. Und dann: Neben den jeweiligen Wohnungseigentümern dürfe in dem Streitfall auch der Makler niemanden zurücksetzen, weil die Vermieter ihm freie Hand gelassen hätten. Der BGH befasst sich am 18.12. mit dem Fall.
Und sonst? Der BGH verkündet am 18.12., ob die Schufa Daten eines früheren Schuldners löschen muss, nachdem der alle Forderungen beglichen hat (NJW-aktuell H. 45/2025, 6). Das BVerwG urteilt über das Verbot verschiedener Regionalgruppen der Neonazi-Vereinigung „Hammerskins Deutschlands“ nebst der „Crew 38“. Auch geht es dort um einen einbürgerungswilligen Syrer, der keinen Pass seines Heimatlands zur Klärung seiner Identität beantragen will. Der BFH befindet über eine angeblich verdeckte Gewinnausschüttung durch eine hoch verzinste Versorgungszusage an einen Geschäftsführer und die Umsatzsteuerpflicht im Bestattungswesen. Das EuG entscheidet über eine Mammutklage von über 400 ehemaligen Europaparlamentariern, deren Altersbezüge die EU-Kommission gekürzt hat. Und Bundestag sowie Bundesrat tagen zum letzten Mal in diesem Jahr.
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