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Die Termine der 51. Kalenderwoche
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Eine Pakistanerin auf Wohnungssuche bekam nur Absagen – bis sie sich unter deutschem Namen bewarb. Der BGH prüft, ob eine Diskriminierung wegen ihrer ethnischen Herkunft vorlag. Und ob das ausnahmsweise nach dem AGG zulässig war. Auch geht es in Karlsruhe um die Klage einer Frau gegen einen Pharmahersteller: Sie glaubt, durch eine Corona-Impfung schwer geschädigt worden zu sein. Verkündet wird dort zudem, ob die Schufa Daten eines früheren Schuldners löschen muss, nachdem der alle Forderungen beglichen hat.

10. Dez 2025

Unerwünscht. Verbraucherschützer oder Umweltverbände kontrollieren mit verdeckten Testkäufen durch „shadow customers“, ob Gesetze eingehalten werden. Das hat nun auch eine Wohnungssuchende mit pakistanischem Vor- und Nachnamen gemacht: Sie hatte sich bei einem Makler mehrfach um einen Besichtigungstermin für Behausungen beworben. Stets bekam sie eine Absage, teils binnen einiger Minuten. Ebenso lief das bei weiteren von ihr initiierten Anfragen unter ausländisch klingenden Namen wie „Hamza“ und „Aslam“, etwa von ihrem Ehemann und ihrer Schwester. Erkundigte sie sich dagegen als „Julia Schneider“ bei ansonsten identischen Angaben beispielsweise zu ­Einkommen und Berufstätigkeit, erhielt sie mitunter prompt eine Mail, sie möge telefonisch einen Termin zur Ortsbegehung ausmachen.

Darin sieht die Frau eine Diskriminierung aufgrund ­ihrer ethnischen Herkunft und fordert von der Maklerfirma Schadensersatz wegen Verstoßes gegen das AGG. Das AG Groß-Gerau wies die Klage ab, weil das Unternehmen der falsche Prozessgegner sei. Anders das LG Darmstadt. Vorab: Es könne kein Zufall sein, dass alle Anfragen unter pakistanischen Namen negativ, hingegen gleichlautende Gesuche unter deutschen positiv beschieden worden seien. Somit sah die Kammer genug Indizien für eine Benachteiligung, weshalb laut § 22 AGG die Beweislast für das Gegenteil auf den Gegner übergehe. Auch spreche nichts dafür, dass die Negativauswahl gemäß § 19 III AGG ausnahmsweise zulässig gewesen wäre: Diese Norm erlaubt bei der Vermietung von Wohnraum eine unterschiedliche Behandlung „im Hinblick auf die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen und ausgewogener Siedlungsstrukturen sowie ausgeglichener wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Verhältnisse“. Und dann: Neben den jeweiligen Wohnungseigentümern dürfe in dem Streitfall auch der Makler niemanden zurücksetzen, weil die Vermieter ihm freie Hand gelassen hätten. Der BGH befasst sich am 18.12. mit dem Fall.

Corona. Wegen eines vermuteten Impfschadens klagt eine ehemalige Zahnärztin gegen das Pharmaunternehmen AstraZeneca. Drei Tage nach der Spritze mit dem milliardenfach verwendeten Vakzin Vaxzevria erlitt sie auf einem Ohr einen kompletten Hörsturz. Sie ist seither offenbar arbeitsunfähig. Das Präparat hatte eine Zulassung der EU-Kommission, die das Unternehmen allerdings im Jahr 2024 von sich aus widerrufen ließ – offiziell infolge mangelnder Nachfrage. Nebenwir­kungen gebe es hingegen sehr selten. Jetzt fordert die Frau Auskunft und Schadensersatz. Das LG Mainz und das OLG Koblenz lehnten dies angesichts eines posi­tiven Nutzen-Risiko-Verhältnisses des Arzneimittels ab. Zudem setze eine Haftung nach § 84 I 2 Nr. 2 AMG voraus, dass der Schaden nachweislich auf dessen Anwendung beruht und überdies durch eine fehlerhafte Information eingetreten ist. Am 15.12. verhandelt der VI. Zivilsenat des BGH darüber. Einen ähnlichen Vorstoß gegen eine niedergelassene Allgemeinmedizinerin hatte der III. Zivilsenat im Oktober abgewiesen – allerdings weil die Schutzmaßnahme wegen der damaligen Impfverordnung allenfalls eine Haftung des Staats begründe (NJW-aktuell H. 41/2025, 6).

Und sonst? Der BGH verkündet am 18.12., ob die Schufa Daten eines früheren Schuldners löschen muss, nachdem der alle Forderungen beglichen hat (NJW-­aktuell H. 45/2025, 6). Das BVerwG urteilt über das Verbot verschiedener Regionalgruppen der Neonazi-Vereinigung „Hammerskins Deutschlands“ nebst der „Crew 38“. Auch geht es dort um einen einbürgerungswilligen Syrer, der keinen Pass seines Heimatlands zur Klärung seiner Identität beantragen will. Der BFH befindet über eine angeblich verdeckte Gewinnausschüttung durch eine hoch verzinste Versorgungszusage an einen Geschäftsführer und die Umsatzsteuerpflicht im Bestattungswesen. Das EuG entscheidet über eine Mammutklage von über 400 ehemaligen Europaparlamentariern, deren Altersbezüge die EU-Kommission gekürzt hat. Und Bundestag sowie Bundesrat tagen zum letzten Mal in diesem Jahr.

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Prof. Dr. Joachim Jahn ist ständiger Autor der NJW aus Berlin.