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Die Termine der 51. Kalenderwoche
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Auf Flugreisen kann vieles schiefgehen: Der Europäische Gerichtshof muss wieder einmal klären, welche Rechte Passagiere dann haben – etwa wenn ein Flieger zu früh abhebt statt zu spät. Bei den Europarichtern geht es außerdem um Erbschaftsteuer und Kontokündigungen in Deutschland. Und der Bundesfinanzhof befasst sich mit der Versteuerung stiller Reserven.

Prof. Dr. Joachim Jahn ist Mitglied der NJW-Schriftleitung, 17. Dez 2021.

Zu früh gestartet. Das Reiserecht bleibt einer der Schwerpunkte am EuGH: In unserer Berichterstattungswoche geht es diesmal gleich sechsmal um ­frustrierte Flugpassagiere. Die Verfahren C-146/20, C-188/20, C-196/20 und C 270/20 haben die Luxemburger Richter miteinander verbunden, die Fälle C-395/20 und C‑263/20 werden separat geführt – aber alle sollen sie am 21.12. entschieden werden. Vier der Streitigkeiten wurden vom LG Düsseldorf vorgelegt, zwei vom Landesgericht im österreichischen Korneuburg; betroffen sind die Fluglinien Azurair GmbH (inzwischen aufgelöst), Eurowings (hier hat der Legal-Tech-Anbieter Flightright die Klage übernommen), Corendon Airlines (Türkei), Austrian Airlines und Laudamotion GmbH (mittlerweile eingestellt).

Generalanwalt Priit Pikamäe hat das Bündel von Pro­­blemen bereits sortiert und begutachtet. So müsse ein Flug als annulliert gelten, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen den im Rahmen einer Pauschalreise gebuchten Transport um mindestens zwei Stunden vorverlegt. Eine Absage verpflichtet Beförderer laut Art. 5 der Reiserechte-Verordnung zu Unterstützungsleistungen, sofern sie nicht mindestens zwei Wochen zuvor angekündigt wurden bzw. eine Alternative angeboten wird. Eine „Vorverlegung“ werde dort zwar nicht ausdrücklich angesprochen, befand Pikamäe. Doch könne sie Passagiere zwingen, Termine abzusagen, Jahresurlaub zu beantragen, um dem Arbeitsplatz fernbleiben zu können, eine vorübergehende Unterkunft zu suchen oder Transportmittel zu organisieren, um sich rechtzeitig zum Flughafen begeben zu können. Zudem reiche dann womöglich die Zeit nicht mehr zum Einchecken und für die Sicherheitskontrollen: „Einen Flug unter [diesen] Umständen zu verpassen, dürfte eine der ärgerlichsten Situationen sein, die man sich als Fluggast vorstellen kann.“ So gesehen könnten die Unannehmlichkeiten, die mit einem früheren Starttermin verbunden sind, sogar schwerwiegender sein als jene durch eine bloße „Verspätung“ ­eines Fluges.

Teure Erbschaft. Auch das FG Düsseldorf hat eine Frage nach Luxemburg geschickt. Eine Österreicherin, die mehrere Grundstücke in Deutschland geerbt hat, aber in der Alpenrepublik lebt, wehrt sich dagegen, dass das deutsche Finanzamt ihren Freibetrag bei der Erbschaftsteuer gemindert hat. Auch wurden ihre Nachlassverbindlichkeiten zur Abgeltung von Pflichtteilsansprüchen nicht abgezogen. Die Richter wittern eine verschleierte Beschränkung des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs im Sinne von Art. 63 und 65 AEUV. Generalanwalt Jean Richard de la Tour hat sich diesen Bedenken nur teilweise angeschlossen. Immerhin habe Deutschland nach früheren EuGH-Urteilen das ErbStG bereits geändert.

Gekündigtes Konto. Post bekamen die Europarichter überdies vom OLG Hamburg. Dort klagt eine iranische Bank mit Zweigniederlassung in der Hansestadt gegen die Deutsche Telekom. Die hatte dem Geldinstitut die Konten gekündigt, nachdem der damalige US-Präsident Donald Trump im Streit um das Atomabkommen Sanktionen auch gegen Unternehmen in Drittstaaten verhängt hatte, die mit Teheran Geschäfte betreiben. Damit könnte sie gegen die Blocking-Verordnung verstoßen haben, die Auswirkungen extraterritorialer Strafmaßnahmen auf die EU verhindern soll.

Stille Reserven. Die deutschen Bundesgerichte nehmen hingegen schon Kurs aufs Weihnachtsfest: Nur der BFH hat noch eine Verhandlung angekündigt. Am 21.12. geht es um eine GmbH & Co. KG, die Immobilien vermietet. Bei ihrer Gründung gab es nur einen einzigen Kommanditisten, der seine Kapitaleinlage durch Einbringung von Teileigentum an vier Läden und zehn Wohnungen leistete. Klären wollen die Münchener Richter nun, ob in einem solchen Fall einer gewerblich geprägten Einmann-GmbH & Co. KG ein Entnahmegewinn im Sonderbetriebsvermögen zur Versteuerung stiller Reserven führt.