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Die Termine der 51. Kalenderwoche
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Mit der Verjährung in "Dieselfällen" befasst sich abermals der Bundesgerichtshof. Der Bundesfinanzhof urteilt über den Steuerzoff eines Expats. Und ein wissbegieriger Tüftler, der das Bundeswirtschaftsministerium mit Anfragen überhäuft hat, beschäftigt das Bundesverwaltungsgericht.

10. Dez 2020

Zu spät? Wie sehr müssen oder mussten sich Käufer eines VW-Diesel mit einer Klage beeilen, damit ihre Ansprüche nicht verjähren? Das will der BGH am 14.12. anhand eines weiteren Falls klären. Schadensersatz von dem Autohersteller verlangt ein Mann, der im April 2013 für knapp 28.000 Euro einen neuen Touran Comfortline 2.0 l TDI erworben hatte. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor vom Typ EA 189 (EU 5) ausgestattet und damit vom Abgasskandal betroffen. Obwohl der im Jahr 2015 nach und nach aufflog, zog der Halter erst 2019 vor Gericht. Zu spät, befand – ganz im Gegensatz zum LG Stuttgart – das dortige OLG: Deliktische Ansprüche hätten in der Regel Ende 2015 zu verjähren begonnen, so dass VW nach Ende 2018 auf diese Einrede pochen könne. Denn „das Unterlassen der Einholung einer Auskunft über die Betroffenheit des eigenen Fahrzeugs bei der Motorenherstellerin“ sei angesichts der öffentlich verbreiteten Informationen des Kraftfahrtbundesamts und der Motorenherstellerin im Zweifel grob fahrlässig gewesen. Daran ändere auch die schleppende Aufarbeitung durch den Wolfsburger Konzern nichts. Zwar habe damals noch keine ober- oder höchst richterliche Rechtsprechung zur deliktischen Haftung des Produzenten vorgelegen. Doch alleine das mache eine Klageerhebung nicht unzumutbar.

Offenes Fenster. Doch ist die zeitweise Abschaltung der Abgasreinigung jenseits des Prüfstands überhaupt illegal? Das wollte der BGH am selben Tag entscheiden. Am 9.12. teilte das Gericht allerdings mit, dass der klagende Käufer die Revision zurückgenommen habe – und dass es am 9.3.2021 einen ähnlichen Fall verhandeln wolle. Worum es bei dem nun ausgefallenen Termin gehen sollte: Ein Daimler-Vertragshändler wehrte sich gegen Schadensersatzforderungen eines Dieselkunden mit dem Argument, ein solches „Thermofenster“ verstoße nicht gegen EU-Recht und sei zum Schutz des Motors bei tiefen Außentemperaturen zulässig. Zankapfel war ein gebrauchter Mercedes-Benz E 350 CDI zum Preis von 27.800 Euro mit einem Motor der Baureihe OM 642. Das LG Trier und das OLG Koblenz wiesen die Forderung ab: Das Inverkehrbringen des Wagens sei – unabhängig von der Frage, ob die Abschaltvorrichtung objektiv rechtmäßig sei – nicht als sittenwidrige Handlung einzustufen. Schließlich könne nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass die Verantwortlichen in dem Bewusstsein agiert hätten, der Mechanismus sei womöglich unzulässig. Auch sei die Gesetzeslage zu „Thermofenstern“ – anders als zur Prüfstandserkennung im VW-Motor EA189 – nicht eindeutig.

Arbeitnehmer in der Ferne. Das steuerliche Schicksal von Expatriots, die von ihrem Arbeitgeber für eine Weile ins Ausland geschickt werden, nimmt sich der BFH am 17.12. vor. Es geht darum, welche Erstattungen im Rahmen des Progressionsvorbehalts als steuerfrei zu behandeln sind (§ 32b EStG) – also in Deutschland nicht versteuert werden müssen, aber den hiesigen Steuersatz erhöhen können. Ein außertariflich bezahlter Manager der Volkswagen AG, der mit der US-amerikanischen Tochtergesellschaft zusätzlich einen lokalen Arbeitsvertrag abgeschlossen hatte, streitet mit seinem Finanzamt in drei Parallelverfahren. Sie zahlte dem Diplom-Chemiker Zuschüsse für Miete, Dienstwagen, Flugkosten in die Heimat, die Versicherung in der amerikanischen Sozialversicherung und ein Sprachtraining der Familienangehörigen.

Immense Neugier. Mit dem Erfinder eines Zweitakt-Dieselmotors für Kleinflugzeuge befasst sich am 15.12. das BVerwG. Er hat dem Bundeswirtschaftsministerium mehr als 140 Anträge nach dem IFG zu einem Förderprogramm für die Luftfahrtforschung geschickt, bei dem er nicht berücksichtigt wurde, ferner mehr als 150 Dienstaufsichtsbeschwerden. Schließlich lehnten die Beamten weitere Auskünfte wegen „Rechtsmissbrauchs“ ab. Doch das OVG Berlin-Brandenburg befand im Einklang mit dem VG Berlin: „Allein eine Vielzahl von Anträgen, die Beharrlichkeit ihrer Verfolgung und das erkennbare Ziel einer vollständigen Durchdringung eines bestimmten Tätigkeitsfeldes oder Aufgabenbereichs einer Behörde und der damit verbundene Aufwand für die in Anspruch genommene Behörde rechtfertigen die Annahme eines Rechtsmissbrauchs noch nicht.“

Prof. Dr. Joachim Jahn ist Mitglied der NJW-Schriftleitung.