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Die Termine der 50. Kalenderwoche
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Die „Riester-Rente“ soll ein Anreiz sein, die kargen Zahlungen aus der gesetzlichen Versicherung durch private Vorsorge aufzustocken. Ob Versicherer nachträglich die Konditionen hierfür herabsetzen können, wenn sie selbst mit den Kapitalanlagen weniger erwirtschaften können, beschäftigt den BGH. Auch prüft er, inwieweit eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern für die Fertigstellung eines „steckengebliebenen Baus“ zahlen muss. Ob er die reformierte Grundsteuer in der Mehrzahl der Bundesländer für verfassungsgemäß hält, verkündet der BFH.

3. Dez 2025

Altersvorsorge. Nicht jeder erinnert sich noch an Walter Riester: Der SPD-Politiker war von 1998 bis 2002 Bundesarbeits- und -sozialminister. Bekannter ist die „Riester-Rente“: Eingeführt wurde sie im Jahr 2002 mit dem Altersvermögensgesetz (AVmG). Denn schon damals war absehbar, dass der demografische Wandel die Finanzierung von immer mehr Ruheständlern die Jüngeren vor Probleme stellen würde. Insbesondere, wer in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen muss, hat seither Anspruch auf eine staatliche Zulage (§ 79 iVm § 10a EStG). Die gibt es, wenn jemand während seines Berufslebens Beiträge beispielsweise für einen streng regulierten Fondssparplan entrichtet. (Nicht zu verwechseln mit der schon drei Jahre später zusätz­lich eingeführten Rürup-Rente – benannt nach dem Wirtschaftswissenschaftler Bert Rürup – , die offiziell Basisrente heißt und deutlich anders konstruiert ist.) Der BGH befasst sich am 10.12. mit der Frage, ob ein Versicherer die Konditionen nachträglich verschlechtern darf, wenn jemand „geriestert“ hat.

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg nimmt Anstoß daran, dass die Allianz Lebensversicherungs-AG im Jahr 2006 (kein Tippfehler!) sechs Monate lang eine Klausel verwendet hat, auf deren Grundlage sie mehrfach den sogenannten Rentenfaktor herabsetzte. Aus diesem ergibt sich die Höhe der Zahlungen ab Rentenbeginn. Er basiert auf dem von der Assekuranz zugrunde gelegten Rechnungszins und der von ihr ­angenommenen Lebenserwartung der Versicherten. Die Voraussetzung für die Senkung: Die Lebenserwartung der Kunden habe sich unvorhersehbar so stark erhöht oder die Rendite der Kapitalanlagen dermaßen verschlechtert, dass die Leistungen bis zum Tod nicht mehr garantiert werden könnten. Die Konsumentenschützer halten das für unvereinbar mit dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) sowie mit §§ 163, 171 VVG. Während das LG Stuttgart den Vorstoß abschmetterte, stellte sich das dortige OLG auf die Seite der Kläger: Es untersagte dem Konzern, sich im Zusammenhang mit fondsgebundenen Rentenversicherungsverträgen in AGB auf jene (oder eine ähnliche) Regelung zu berufen, und drohte andernfalls mit Ordnungsmitteln.

Eigentümergemeinschaft. Einen „steckengebliebenen Bau“ nennt man es, wenn der Bauträger vor Vollendung des Gebäudes pleitegeht und jemand fehlt, um die restlichen Arbeiten zu finanzieren. Der BGH verhandelt am 12.12. über einen Fall, den er eigentlich 2019 schon einmal entschieden hat – über dessen Reichweite die Betroffenen nun aber wiederum durch alle Instanzen ziehen. Laut diesem höchstrichterlichen Spruch muss die Gemeinschaft das Kollektiveigentum auch bei den Einheiten im Sondereigentum im Dachgeschoss fertigstellen. Die Kläger wollen nun die Mehrheit der Miteigner zur Bezahlung von diversen Maßnahmen vergattern lassen, die aus ihrer Sicht dazu gehören – darunter die Herstellung der Zwischenwände, die Elektroinstallation und der Anschluss an die Heizzentrale nebst Heizkörpern sowie Zuleitungen; ferner der Einbau von sechs Dachflächenfenstern. Das ging dem AG Mettmann und dem LG Düsseldorf zu weit.

Allerlei. Ob die Reform der Grundsteuer nach dem „Bundesmodell“ in elf der 16 Bundesländer mit dem Grundgesetz vereinbar ist, verkündet der BFH am 10.12. (NJW-aktuell H. 46/2025, 6). Die etwaige Verjährung von Ansprüchen auf Hinterbliebenenleistungen für Angehörige eines Mordopfers des Krankenpflegers Niels H. klärt das BSG, ebenso eine mögliche Beitragspflicht für kommunale Ehrenamtler. Das BVerwG urteilt über die fiktive Fortschreibung der Regelbeurteilung einer Gleichstellungsbeauftragten beim BND. Welche Auskünfte ein Ehemann über Daten speichern darf, die ein Finanzamt bei einer Betriebsprüfung bei seiner Gattin über ihn gewonnen hat, entscheidet der BFH. Das BAG befasst sich mit Inflationsausgleichprämien im Vorruhestand und mit Schadensersatz wegen verspäteter Vorgabe von Unternehmenszielen. Und der BGH erfährt vom EuGH, was die Biozid-Verordnung der EU alles erfasst.

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Prof. Dr. Joachim Jahn ist ständiger Autor der NJW in Berlin.